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Begriffs- und Interessenjurisprudenz

BegriffsjurisprudenzInteressenjurisprudenz
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz?

Zwei rechtstheoretische Strömungen haben das Verständnis davon geprägt, wie Gesetze auszulegen und anzuwenden sind: die Begriffsjurisprudenz und die Interessenjurisprudenz.

Die Begriffsjurisprudenz versteht den Wortlaut des Gesetzes als lückenloses, widerspruchsfreies System. Daraus folgt, dass nur die Anwendung von logischen Subsumtionsmethoden zulässig ist – ein Ansatz, der maßgeblich auf Rudolph von Ihering zurückgeht. Die Rechtsanwendung beschränkt sich danach auf die rein logische Ableitung von Ergebnissen aus den vorhandenen gesetzlichen Begriffen. Weitere Konsequenz dieses Verständnisses ist, dass kein Raum für richterliche Rechtsfortbildung bleibt, auch wenn sich im Einzelfall ein Wertungswiderspruch ergibt. Der Richter darf das Gesetz also weder ergänzen noch korrigieren, sondern hat es strikt nach seinem Wortlaut anzuwenden.

Die Interessenjurisprudenz verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz. Sie begreift das Gesetz als Wertentscheidung des Gesetzgebers. Gesetze sind danach nicht bloß logische Begriffssysteme, sondern Ausdruck bestimmter Wertungen, die der Gesetzgeber getroffen hat. Daraus folgt, dass Interessenkonflikte durch einen Ausgleich der Wertentscheidungen miteinander gelöst werden. Der Rechtsanwender fragt also danach, welche Interessen der Gesetzgeber wie gewichten wollte, und bringt diese in einen angemessenen Ausgleich. Weitere Konsequenz ist, dass richterliche Rechtsfortbildung, Analogien und teleologische Erwägungen zulässig sind. Wo das Gesetz eine Lücke aufweist oder sein Wortlaut dem erkennbaren Zweck widerspricht, darf der Richter das Recht also fortentwickeln.

Die Begriffsjurisprudenz beschränkt die Rechtsanwendung auf logische Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut, während die Interessenjurisprudenz das Gesetz als Wertentscheidung begreift und damit richterliche Rechtsfortbildung, Analogien und teleologische Erwägungen zulässt.

Merke

Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz

  • Begriffsjurisprudenz: Wortlaut des Gesetzes als lückenloses, widerspruchsfreies System
    • Nur Anwendung von logischen Subsumtionsmethoden (Rudolph von Ihering)
    • Kein Raum für richterliche Rechtsfortbildung, auch bei Wertungswiderspruch
  • Interessenjurisprudenz: Gesetz als Wertentscheidung des Gesetzgebers
    • Interessenkonflikte gelöst durch Ausgleich der Wertentscheidungen miteinander
    • Richterliche Rechtsfortbildung, Analogien, teleologische Erwägungen zulässig

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