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Betrug: Vermögensverfügung im Detail
Was versteht man unter einer Vermögensverfügung beim Betrug?
Die Vermögensverfügung ist das dritte Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB und muss kausal durch den Irrtum verursacht worden sein. Unter einer Vermögensverfügung versteht man ein freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten. Der Getäuschte muss also aufgrund seines Irrtums selbst eine Handlung vornehmen oder unterlassen, die sein Vermögen unmittelbar schmälert, und er muss dies freiwillig tun.
Dabei muss sich die Verfügung nicht zwingend auf das eigene Vermögen des Getäuschten beziehen. Auch eine Verfügung über das Vermögen eines Dritten genügt. Denke etwa an einen Angestellten, der durch eine Täuschung dazu gebracht wird, Geld seines Arbeitgebers auszuzahlen. Der Angestellte ist der Getäuschte und der Verfügende, aber das geschädigte Vermögen gehört dem Arbeitgeber.
Eine Vermögensverfügung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Beispiel ist die Nichtgeltendmachung einer fälligen Forderung: Wird jemand durch eine Täuschung davon abgehalten, eine ihm zustehende Forderung rechtzeitig geltend zu machen, sodass diese faktisch nicht mehr durchsetzbar ist, liegt darin eine unmittelbar vermögensmindernde Unterlassung und damit eine Vermögensverfügung.
Gerade das Merkmal der Freiwilligkeit macht die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug in verschiedenen Konstellationen problematisch und umstritten. Beim Betrug gibt das Opfer sein Vermögen freiwillig, wenn auch irrtumsbedingt, her, während beim Diebstahl der Täter den Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Opfers bricht.
Die Vermögensverfügung beim Betrug ist also ein freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten, das kausal auf dem Irrtum beruht und auch das Vermögen eines Dritten betreffen kann.
Kausal verursachte Vermögensverfügung: Freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten; auch Vermögen eines Dritten; z.B. auch Nichtgeltendmachung fälliger Forderung, sodass faktisch nicht mehr durchsetzbar
- Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug in verschiedenen Konstellationen problematisch und umstritten
Liegt eine Vermögensverfügung in Bezug auf das Tatobjekt vor, wenn Waren im Ladengeschäft in der Umverpackung bezahlter Waren versteckt werden?
Eine praxisrelevante Konstellation betrifft das Verstecken der Ware an der Kasse in der Umverpackung bezahlter Waren. Stell dir vor, jemand legt im Geschäft eine teure Uhr in einen Weinkarton und geht damit zur Kasse. Der Kassierer scannt den Weinkarton, nicht aber die darin versteckte Uhr. Liegt in der Herausgabe des Kartons eine Vermögensverfügung des Kassierers auch in Bezug auf die versteckte Uhr?
Eine Ansicht bejaht dies mit dem Argument eines generellen Verfügungswillens. Der Kassierer habe den Willen, alles im Einkaufswagen zu übereignen, also auch Gegenstände, die er nicht einzeln wahrgenommen hat. Da er den gesamten Karton mitsamt Inhalt herausgibt, verfüge er freiwillig auch über die versteckte Uhr. Diese Meinung ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht, dass der Kassierer beim Eintippen in die Kasse die Gegenstände konkretisiert, über die verfügt werden soll. Sein Wille bezieht sich also nur auf die erfassten und bezahlten Waren. Einen Willen hinsichtlich der unbezahlten Gegenstände hat er gerade nicht, da dies seinen Arbeitnehmerpflichten zuwiderlaufen würde. Ein Kassierer, der wissentlich unbezahlte Ware herausgibt, würde seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzen, und genau das will er erkennbar nicht.
Die vorzugswürdige Gegenansicht verneint daher ein Verfügungsbewusstsein des Kassierers in Bezug auf die versteckte Ware. Der Kassierer gibt die Uhr nicht freiwillig heraus, weil er von ihrer Existenz im Karton gar nichts weiß. Mangels Vermögensverfügung scheidet ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB hinsichtlich der versteckten Ware aus. In Betracht kommt stattdessen nur eine Strafbarkeit wegen Diebstahls, da der Täter sich den Gewahrsam an der Uhr ohne den Willen des Berechtigten verschafft.
Beim Verstecken von Waren in der Umverpackung bezahlter Gegenstände fehlt es also an einem Verfügungsbewusstsein des Kassierers, sodass kein Betrug, sondern ein Diebstahl vorliegt.
Vermögensverfügung bei Verstecken der Ware an der Kasse in der Umverpackung bezahlter Waren, z.B. Uhr in Weinkarton versteckt
- Vermögensverfügung des Kassierers liegt vor, da genereller Verfügungswille alles im Einkaufswagen zu übereignen
- Beim Eintippen in Kasse werden Gegenstände konkretisiert, über die verfügt werden soll; kein Wille bzgl. unbezahlter Gegenstände, da dies Arbeitnehmerpflichten verletzen würde
- Kein Verfügungsbewusstsein ⇨ Nur Strafbarkeit wegen Diebstahls, in Betracht
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T versteckt im Baumarkt eine teure Bohrmaschine im Karton eines billigen Ventilators. An der Kasse scannt Kassierer O den Karton. T zahlt den Ventilatorpreis. O denkt, er kassiert nur den Ventilator ab. Welche Aussagen sind richtig?
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