- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Buchersitzung, § 900 I BGB
Wie verhält es sich, wenn ein Nichteigentümer jahrzehntelang zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist?
Die Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB regelt einen besonderen Fall des Eigentumserwerbs: Wenn jemand dreißig Jahre lang als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und während dieser gesamten Zeit Eigenbesitz an dem Grundstück ausübt, erwirbt er kraft Gesetzes das Eigentum.
Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einem so langen Zeitraum das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden überwiegt. Wenn über drei Jahrzehnte hinweg niemand die Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht hat und der Eingetragene das Grundstück wie ein Eigentümer besessen hat, wäre es unbillig, ihm das Eigentum noch abzusprechen. Die Buchersitzung führt also dazu, dass das Grundbuch, das zuvor unrichtig war, nun richtig wird – allerdings nicht durch Berichtigung, sondern dadurch, dass die materielle Rechtslage an die formelle Buchlage angepasst wird.
Buchersitzung, § 900 I BGB: Dreißigjähriger Eigenbesitz von Grundstücken mit Eintragung ins Grundbuch begründet Eigentum
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