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Bundestag, Art. 38 ff. GG

Bundestag
Aktualisiert vor 5 Tagen

Welche Stellung und Kernfunktionen hat der Bundestag?

Der Bundestag ist nach Art. 38 ff. GG das vom Volk gewählte oberste Verfassungsorgan und die zentrale Gesetzgebungs- sowie Kontrollinstanz der Bundesrepublik. Aus dieser Stellung folgt, dass der Bundestag die Volksvertretung im Sinne von Art. 20 Abs. 2, Art. 38 GG darstellt. Das Volk übt seine Staatsgewalt also nicht unmittelbar aus, sondern wird durch den Bundestag repräsentiert.

Aus dieser Rolle ergeben sich mehrere Kernfunktionen des Bundestags. Die erste ist die Legislativfunktion, also die Gesetzgebungsfunktion, die sich aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 S. 1 und Art. 110 Abs. 2 GG ergibt. Der Bundestag ist damit das maßgebliche Organ für die Verabschiedung von Bundesgesetzen.

Die zweite Kernfunktion ist die Etatfunktion nach Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG. Damit obliegt dem Bundestag die Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz, also die Entscheidung darüber, wofür der Staat sein Geld ausgibt.

Drittens hat der Bundestag eine Wahlfunktion. Er wirkt an der Besetzung zahlreicher anderer Verfassungsorgane und Gremien mit. Die einschlägigen Normen verdeutlichen die Bandbreite dieser Funktion: Nach Art. 53a Abs. 1 S. 1, 2 GG wählt der Bundestag Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, nach Art. 54 Abs. 3 GG wirkt er über die Bundesversammlung an der Wahl des Bundespräsidenten mit, nach Art. 63 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 GG wählt er den Bundeskanzler und kann ihn durch konstruktives Misstrauensvotum ersetzen, nach Art. 77 Abs. 2 S. 1, 2 GG bestimmt er Mitglieder des Vermittlungsausschusses, und nach Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG wählt er die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Viertens verfügt der Bundestag über eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive. Diese stützt sich auf verschiedene Instrumente: Art. 43 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 100 ff. GOBT ermöglicht das Zitierrecht und parlamentarische Fragen, Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG gibt dem Bundestag das Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Art. 45b S. 1 GG sieht den Wehrbeauftragten als Hilfsorgan der parlamentarischen Kontrolle vor, und Art. 114 Abs. 1 GG verpflichtet die Bundesregierung zur Rechnungslegung gegenüber dem Bundestag.

Der Bundestag ist also als vom Volk gewählte Volksvertretung das oberste Verfassungsorgan, dessen Kernfunktionen Gesetzgebung, Haushaltsfeststellung, Wahl anderer Organe und Kontrolle der Exekutive umfassen.

Merke

Bundestag, Art. 38 ff. GG: Vom Volk gewähltes oberstes Verfassungsorgan und zentrale Gesetzgebungs- sowie Kontrollinstanz

  • Volksvertretung, Art. 20 II, 38 GG
  • Kernfunktionen
    • Legislativfunktion, Art. 76 I, 77 I 1, 110 II GG
    • Etatfunktion: Art. 110 II 1 GG
    • Wahlfunktion: Art. 53a I 1, 2 GG; Art. 54 III GG; Art. 63 I, 67 I GG; Art. 77 II 1, 2 GG; Art. 94 I 2 GG
    • Kontrollfunktion: Art. 43 I GG iVm §§ 100 ff. GOBT; Art. 44 I 1 GG; Art. 45b 1 GG; Art. 114 I GG
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