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Bundestag, Art. 38 ff. GG

Bundestag
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Stellung und Kernfunktionen hat der Bundestag?

Merke

Bundestag, Art. 38 ff. GG: Vom Volk gewähltes oberstes Verfassungsorgan und zentrale Gesetzgebungs- sowie Kontrollinstanz

  • Volksvertretung, Art. 20 II, 38 GG
  • Kernfunktionen
    • Legislativfunktion, Art. 76 I, 77 I 1, 110 II GG
    • Etatfunktion: Art. 110 II 1 GG
    • Wahlfunktion: Art. 53a I 1, 2 GG; Art. 54 III GG; Art. 63 I, 67 I GG; Art. 77 II 1, 2 GG; Art. 94 I 2 GG
    • Kontrollfunktion: Art. 43 I GG iVm §§ 100 ff. GOBT; Art. 44 I 1 GG; Art. 45b 1 GG; Art. 114 I GG
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