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Deliktische Haftung mehrerer

Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wer haftet, wenn mehrere Schädiger für den gleichen Schaden verantwortlich sind?

Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Schaden verursachen, stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang haftet. Die Antwort gibt § 830 BGB für gemeinsam handelnde Schädiger.

Gemeinsam handelnde Schädiger im Sinne des § 830 BGB sind alle Beteiligten, egal ob Mittäter oder Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) im Sinne des Strafrechts. Haben also beispielsweise zwei Personen gemeinsam beschlossen, das Auto eines Dritten zu zerkratzen, oder hat jemand einen anderen dazu angestiftet, haften sie als gemeinsam handelnde Schädiger.

Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 830 Abs. 1 S. 1 BGB: Alle Beteiligten haften gemeinsam nebeneinander, und zwar jeder für den ganzen Schaden. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, von wem er den vollständigen Ersatz verlangt. Er muss seinen Anspruch nicht aufteilen.

Eine besondere Regelung enthält § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für Fälle der alternativen Kausalität. Diese Vorschrift stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar und greift ein, wenn nicht feststellbar ist, welche von mehreren Handlungen den Schaden tatsächlich verursacht hat. Stell dir vor, zwei Jäger schießen gleichzeitig in dieselbe Richtung und ein Spaziergänger wird von einer Kugel getroffen, aber niemand kann nachweisen, wessen Kugel es war. Hier erleichtert § 830 Abs. 1 S. 2 BGB den Kausalitätsnachweis, sodass beide Jäger haften.

Für die Klausur ist wichtig: In der Praxis wird bei alternativer Kausalität der Grundtatbestand mitzitiert. Du schreibst also beispielsweise §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 2 BGB als Anspruchsgrundlage.

Gemeinsam handelnde Schädiger haften nach § 830 BGB jeder für den ganzen Schaden.

Merke

Gemeinsam handelnde Schädiger, § 830 BGB: Beteiligte, egal ob Mittäter oder Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) i.S.d. Strafrechts

  • Haften gemeinsam nebeneinander jeder für ganzen Schaden, § 830 I 1 BGB
  • Eigene Anspruchsgrundlage bei alternativer Kausalität, § 830 I 2 BGB: Wenn nicht feststellbar, welche Handlung ursächlich Kausalitätsnachweis erleichtert
    • In Praxis wird dann Grundtatbestand mitzitiert, z.B. §§ 823 I, 830 I 2 BGB

Was bedeutet es konkret, dass mehrere Schädiger nebeneinander Haften?

Wenn mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich sind, ordnet § 840 BGB die Haftung mehrerer nebeneinander an. Was bedeutet das konkret?

Die Rechtsfolge ist eine Haftung als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB. Der Geschädigte kann also von jedem einzelnen Schädiger den vollen Schadensersatz verlangen, insgesamt aber nur einmal. Zahlt einer der Schädiger, werden auch die anderen gegenüber dem Geschädigten frei. Im Innenverhältnis können die Schädiger dann grundsätzlich untereinander Ausgleich nach § 426 BGB verlangen.

Eine besondere Problematik entsteht bei der sogenannten gestörten Gesamtschuld. Diese liegt vor, wenn von mehreren Schädigern einer durch ein vertragliches oder gesetzliches Haftungsprivileg geschützt ist. Solche Privilegien finden sich etwa in § 1359 BGB gegenüber Ehegatten oder in § 1664 BGB gegenüber Kindern. Der privilegierte Schädiger haftet dann dem Geschädigten nicht oder nur eingeschränkt.

Das Problem dabei: Eigentlich müsste der nicht privilegierte Schädiger beim privilegierten Schädiger Regress nehmen können. Doch wenn dieser aufgrund seines Privilegs nicht haftet, läuft der Regress ins Leere. Der nicht privilegierte Schädiger bliebe dann auf dem gesamten Schaden sitzen, obwohl er nur anteilig verantwortlich ist. Wie diese Konstellation zu lösen ist, wurde insbesondere im berühmten Münchener Spielplatzfall diskutiert, bei dem ein Kind durch das Zusammenwirken eines Elternteils und eines Dritten geschädigt wurde.

Bei mehreren Schädigern besteht nach § 840 BGB eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß §§ 421 ff. BGB.

Merke

Haftung mehrerer nebeneinander, § 840 BGB

  • Haftung als Gesamtschuldner gem. §§ 421 ff. BGB
  • Ggf. Problematik der gestörten Gesamtschuld, wenn von mehreren Schädigern einer geschützt durch vertragliches oder gesetzliches Haftungsprivileg (z.B. § 1359 BGB ggü. Ehegatten, § 1664 BGB ggü. Kindern); vgl. „Münchener Spielplatzfall

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Frage 1/2

A verursacht mit ihrem Auto fahrlässig einen Verkehrsunfall und beschädigt dabei das Auto der B. B hatte dabei ebenfalls einen Verschuldensanteil i.H.v. 25%. Welche Aussagen sind richtig?

B hat einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung der A.
B hat einen Anspruch gegen die A.
B muss die A im Zweifel an ihrem Wohnsitz verklagen.
B muss sich seinen Verschuldensanteil gem. § 17 I BGB anrechnen lassen.
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