- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
DeliktsfähigkeitVerschuldensfähigkeit
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Deliktsfähigkeit?
Merke
Deliktsfähigkeit / Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828 BGB: Fähigkeit, für eigene unerlaubte Handlung oder Pflichtverletzung im Rahmen von Schuldverhältnissen verantwortlich zu sein
Wer ist nicht voll deliktsfähig?
Merke
Ausschluss und Minderung der Deliktsfähigkeit
- Volljährige, § 827 BGB
- Bewusstlosigkeit, § 827 1 BGB: Deliktsunfähig
- Keine freie Willensbildung möglich (Geisteskranke), § 827 1 BGB: Deliktsunfähig
- Selbstverursachter Vollrausch durch Drogen, insb. Alkohol, § 827 2 BGB: Nicht deliktsunfähig; nur Vorsatz ausgeschlossen aber verpflichtet wie bei Fahrlässigkeit, § 827 2 BGB
- Minderjährige, § 828 BGB
- Jünger als sieben Jahre, § 828 I BGB: Deliktsunfähig
- Zwischen sieben und zehn Jahren bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, § 828 II BGB: Nur für Vorsatz verantwortlich
- Ansonsten, § 828 III BGB: Nach Einsichtsfähigkeit
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Frage 1/2
A ist sechs Jahre alt. Er beschädigt beim Spazierengehen das Auto des B. Kann dieser vor Gericht erfolgreich Schadensersatz von A fordern?
Nein, die Klage wäre unzulässig, denn A ist nicht prozessfähig.
Nein, die Klage wäre unbegründet, denn A ist nicht deliktsfähig.
Nein, aber die Eltern haften für ihr Kind.
Ja.
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