- Zivilrecht
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- Deliktsrecht
Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
Was versteht man unter Deliktsfähigkeit?
Deliktsfähigkeit oder Verschuldensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, für eine eigene unerlaubte Handlung oder Pflichtverletzung im Rahmen von Schuldverhältnissen verantwortlich zu sein. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu finden sich in §§ 827, 828 BGB.
Der Begriff knüpft an eine grundlegende Wertung an. Nicht jeder Mensch kann für sein Handeln in gleicher Weise zur Verantwortung gezogen werden. Ein Kleinkind oder jemand, der aufgrund einer schweren psychischen Störung die Tragweite seines Handelns nicht erfassen kann, soll nicht wie ein voll einsichtsfähiger Erwachsener haften. Die Deliktsfähigkeit bildet damit eine persönliche Voraussetzung dafür, dass jemand überhaupt schuldhaft handeln kann.
Während die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit betrifft, wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen, betrifft die Deliktsfähigkeit die Verantwortlichkeit für schädigendes Verhalten. Beide Konzepte haben zwar Parallelen in den Altersgrenzen, sind aber streng zu unterscheiden.
Die Deliktsfähigkeit ist also die persönliche Fähigkeit, für eigenes Fehlverhalten rechtlich einzustehen.
Deliktsfähigkeit / Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828 BGB: Fähigkeit, für eigene unerlaubte Handlung oder Pflichtverletzung im Rahmen von Schuldverhältnissen verantwortlich zu sein
Wer ist nicht voll deliktsfähig?
Die Frage, wer nicht voll deliktsfähig ist, beantwortet das Gesetz differenziert nach Personengruppen in den §§ 827, 828 BGB.
Für Volljährige regelt § 827 BGB drei Konstellationen. Erstens führt Bewusstlosigkeit nach § 827 S. 1 BGB zur vollständigen Deliktsunfähigkeit. Wer bewusstlos ist, kann für sein Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden. Zweitens sind nach derselben Vorschrift auch Geisteskranke deliktsunfähig, also Personen, bei denen eine freie Willensbildung nicht möglich ist. Drittens enthält § 827 S. 2 BGB eine wichtige Ausnahme für den selbstverursachten Vollrausch durch Drogen, insbesondere Alkohol: Wer sich selbst in diesen Zustand versetzt hat, ist nicht deliktsunfähig. Allerdings ist der Vorsatz ausgeschlossen, sodass der Betrunkene nur so haftet, als hätte er fahrlässig gehandelt.
Für Minderjährige enthält § 828 BGB ein abgestuftes System. Kinder, die jünger als sieben Jahre sind, sind nach § 828 Abs. 1 BGB vollständig deliktsunfähig. Für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren gilt nach § 828 Abs. 2 BGB eine Besonderheit bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen: Sie sind nur für vorsätzliches Verhalten verantwortlich, nicht aber für Fahrlässigkeit. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass Kinder die Gefahren des Straßenverkehrs oft nicht richtig einschätzen können. In allen anderen Fällen richtet sich die Deliktsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB nach der individuellen Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.
Die Deliktsfähigkeit kann also je nach Alter, Geisteszustand oder Selbstverschulden ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.
Ausschluss und Minderung der Deliktsfähigkeit
- Volljährige, § 827 BGB
- Bewusstlosigkeit, § 827 1 BGB: Deliktsunfähig
- Keine freie Willensbildung möglich (Geisteskranke), § 827 1 BGB: Deliktsunfähig
- Selbstverursachter Vollrausch durch Drogen, insb. Alkohol, § 827 2 BGB: Nicht deliktsunfähig; nur Vorsatz ausgeschlossen aber verpflichtet wie bei Fahrlässigkeit, § 827 2 BGB
- Minderjährige, § 828 BGB
- Jünger als sieben Jahre, § 828 I BGB: Deliktsunfähig
- Zwischen sieben und zehn Jahren bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, § 828 II BGB: Nur für Vorsatz verantwortlich
- Ansonsten, § 828 III BGB: Nach Einsichtsfähigkeit
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