- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB
Durchgriffskondiktion
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wozu dient der Anspruch aus § 822 BGB?
Merke
Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB: Wenn Kausalgeschäft nichtig, aber wegen Abstraktionsprinzip Verfügung wirksam und dann unentgeltlich „weiterverfügt“ wird (Interessenlage ähnlich § 816 I 2 BGB aber Verfügender war Berechtigter)
- Mangels Entgeltlichkeit Entreicherung, § 818 III BGB, bei unentgeltlich Verfügendem
- Gem. § 822 BGB Durchgriffskondiktion ggü. Verfügungsempfänger
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 822 BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Verfügung eines Berechtigten
- Wenn unberechtigt gilt stattdessen § 816 I 2 BGB
- Unentgeltlichkeit der Verfügung
- Verfügender wäre seinerseits zur Herausgabe verpflichtet
- Dieser Anspruch gerade wegen Unentgeltlichkeit (§ 818 III BGB) ausgeschlossen
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Gesetzliche Schuldverhältnisse.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.