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Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB

Durchgriffskondiktion
Aktualisiert vor 8 Tagen

Wozu dient der Anspruch aus § 822 BGB?

Merke

Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung, § 822 BGB: Wenn Kausalgeschäft nichtig, aber wegen Abstraktionsprinzip Verfügung wirksam und dann unentgeltlichweiterverfügt“ wird (Interessenlage ähnlich § 816 I 2 BGB aber Verfügender war Berechtigter)

  • Mangels Entgeltlichkeit Entreicherung, § 818 III BGB, bei unentgeltlich Verfügendem
  • Gem. § 822 BGB Durchgriffskondiktion ggü. Verfügungsempfänger

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 822 BGB?

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Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
  2. Verfügung eines Berechtigten
    • Wenn unberechtigt gilt stattdessen § 816 I 2 BGB
  3. Unentgeltlichkeit der Verfügung
  4. Verfügender wäre seinerseits zur Herausgabe verpflichtet
  5. Dieser Anspruch gerade wegen Unentgeltlichkeit (§ 818 III BGB) ausgeschlossen
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