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Entgangener Gewinn, § 252 BGB

Entgangener Gewinn
Aktualisiert vor 10 Tagen

Ist auch der durch das schädigende Ereignis entgangene Gewinn zu ersetzen?

Merke

Ersatz des entgangenen Gewinns, § 252 BGB: Ausgleich von Vermögensvorteilen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, ihm jedoch ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären; z.B. entgangener Gewinn aus Auftrag, der wegen eines Krankenhausaufenthalts aufgrund eines Unfalls nicht ausgeführt werden konnte

  • Rentabilitätsvermutung: Bei gegenseitigem Vertrag widerleglich vermutet, dass Ausführung dem Gläubiger zumindest Ersatz aufgewendeter Kosten eingebracht hätte

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Frage 1/3

Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht G ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?

Ja, gem. §§ 280 I, II, 286 BGB.
Nein, da keine Mahnung vorliegt.
Die Mahnung war entbehrlich.
G hat keinen ersatzfähigen Schaden.
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