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Erfolgsqualifikation
Wie lautet das Prüfungsschema bei einer Erfolgsqualifikation?
Bei erfolgsqualifizierten Delikten empfiehlt sich ein Prüfungsschema, das Grunddelikt und Erfolgsqualifikation getrennt behandelt. Diese getrennte Prüfung ist sinnvoll, weil sich beim Grunddelikt regelmäßig eigenständige Probleme aus dem Sachverhalt ergeben. Nur ausnahmsweise, wenn das Grunddelikt völlig unproblematisch ist, können beide zusammen geprüft werden.
Das Prüfungsschema gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil prüfst du wie gewohnt das Grunddelikt mit seinen drei Ebenen: erstens den Tatbestand, zweitens die Rechtswidrigkeit und drittens die Schuld.
Im zweiten Teil folgt die Erfolgsqualifikation selbst. Hier prüfst du erstens die qualifizierende Folge, also ob der schwere Erfolg eingetreten ist.
Zweitens muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang bestehen, der auch als Unmittelbarkeitszusammenhang bezeichnet wird. Dieser liegt vor, wenn dem Grunddelikt typischerweise die Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Folge anhaftet. Die genauen Voraussetzungen dieses Zusammenhangs sind allerdings umstritten. Nach der Letalitätstheorie ist der Zusammenhang nur gegeben, wenn der Taterfolg zur qualifizierenden Folge führt, etwa wenn eine Person angeschossen wird und deshalb verblutet. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass § 227 StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge, in der Klammer auf die §§ 223-226a StGB verweist und damit auch auf den Versuch gemäß § 223 Abs. 2 StGB, bei dem es gerade keinen Erfolg gibt. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung genügt es daher bereits, wenn die qualifizierende Folge eine typische Folge der Tathandlung ist. Dies erfasst insbesondere auch Flucht- oder Ausweichverhalten des Opfers, etwa wenn das Opfer auf der Flucht vor dem Körperverletzer ausrutscht und vom Dach fällt. Die Rechtsprechung ist hier großzügig, sodass du die Prüfung eher nicht am Gefahrzusammenhang scheitern lassen solltest, insbesondere nicht im Assessorexamen.
Drittens muss gemäß § 18 StGB mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der qualifizierenden Folge vorliegen. Da der Sorgfaltspflichtverstoß bereits in der vorsätzlichen Begehung des Grunddelikts liegt, ist nur noch die Vorhersehbarkeit der schweren Folge erforderlich.
Anschließend prüfst du die Konkurrenzen. Hier kannst du darstellen, dass das Grunddelikt im Wege der Spezialität verdrängt wird.
Das erfolgsqualifizierte Delikt erfordert also stets Grunddelikt, qualifizierende Folge, spezifischen Gefahrzusammenhang und mindestens Fahrlässigkeit nach § 18 StGB.
Prüfungsschema bei Erfolgsqualifikationen
- Getrennte Prüfung von Grunddelikt und Erfolgsqualifikation sinnvoll: Können ausnahmsweise auch zusammen geprüft werden, wenn sich beim Grunddelikt keinerlei Probleme aus dem Sachverhalt ergeben (was regelmäßig nicht der Fall ist)
A. Grunddelikt
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
B. Erfolgsqualifikation
- Qualifizierende Folge
- Spezifischer Gefahrzusammenhang / Unmittelbarkeitszusammenhang: Wenn Grunddelikt typischerweise die Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Folge anhaftet
- Voraussetzungen umstritten
- Letalitätstheorie: Nur, wenn Taterfolg zur qualifizierenden Folge führt (z.B. Person angeschossen und verblutet deshalb)
- § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) verweist in Klammer auf §§ 223-226a StGB, also auch auf Versuch gem. § 223 II StGB, bei dem es gerade keinen Erfolg gibt
- Rspr., h.M.: Bereits, wenn typische Folge der Tathandlung, insb. auch Flucht- oder Ausweichverhalten des Opfers (z.B. wenn Opfer auf Flucht vor Körperverletzer ausrutscht und vom Dach fällt)
- Rspr. großzügig, eher nicht daran scheitern lassen (insb. nicht im Assessorexamen)
- Mind. Fahrlässigkeit bzgl. qualifizierender Folge, § 18 StGB; Sorgfaltspflichtverstoß bereits vorsätzliche Begehung des Grunddelikts ⇨ nur Vorhersehbarkeit der schweren Folge erforderlich
C. Konkurrenzen: Grunddelikt verdrängt im Wege der Spezialität
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