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Versuch der Erfolgsqualifikation
Versuch der Erfolgsqualifikation
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Wie verhält es sich, wenn der Täter die Erfolgsqualifikation nur versucht?
Merke
Versuch der Erfolgsqualifikation: Versuchtes oder vollendetes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation
- Vollendetes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit anerkannt: z.B. Gezielter Schuss, um Rivalen fortpflanzungsunfähig i.S.d. § 226 I Nr. 1 StGB zu machen, trifft diesen ins Bein
- Versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit + versuchte Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit anerkannt: z.B. Gezielter Schuss um Rivalen fortpflanzungsunfähig i.S.d. § 226 I Nr. 1 StGB zu machen geht fehl
- Versuchtes Grunddelikt ohne Versuchsstrafbarkeit + versuchte Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit nicht anerkannt: z.B. versuchte Aussetzung mit Todesfolge, § 221 I, III StGB
- Umstritten, teilweise Versuchsstrafbarkeit bejaht, wenn Erfolgsqualifikation als Verbrechen zu qualifizieren ist
- Wegen Strafdrohung als Verbrechen gem. §§ 23 I, 12 I BGB Strafbarkeit des Versuchs
- Qualifizierende Folge wirkt strafschärfend, nicht strafbegründend ⇨ wenn gesetzgeberische Entscheidung, dass keine Strafbarkeit des versuchten Grunddelikts, kann auch Erfolgsqualifikation keine begründen
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Frage 1/2
T verletzt O schwer mit dem Ziel, ihm die Fortpflanzungsfähigkeit zu nehmen. Die Verletzung führt jedoch nicht zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Welche Aussagen treffen zu?
T hat einen strafbaren Versuch der Erfolgsqualifikation begangen, da das Grunddelikt strafbar ist.
Eine schwere Körperverletzung ist nicht verwirklicht, weil der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist.
Der Versuch der Erfolgsqualifikation ist nicht strafbar.
Der Versuch, die Fortpflanzungsfähigkeit zu nehmen, ist straflos, da der Erfolg nicht eingetreten ist.
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