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Versuch der Erfolgsqualifikation
Wie verhält es sich, wenn der Täter die Erfolgsqualifikation nur versucht?
Der Versuch der Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn der Täter ein versuchtes oder vollendetes Grunddelikt begeht und dabei die Erfolgsqualifikation nur versucht, also die schwere Folge gerade nicht eintritt.
Bei dieser Konstellation sind drei Fallgruppen zu unterscheiden.
Zunächst kann ein vollendetes Grunddelikt mit versuchter Erfolgsqualifikation vorliegen. Hier ist die Versuchsstrafbarkeit anerkannt. Ein Beispiel: Der Täter schießt gezielt auf seinen Rivalen, um diesen fortpflanzungsunfähig im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu machen, trifft ihn aber nur ins Bein. Das Grunddelikt der Körperverletzung ist vollendet, die schwere Folge jedoch nicht eingetreten.
Es kann auch ein versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit zusammen mit einer versuchten Erfolgsqualifikation gegeben sein. Auch hier ist die Versuchsstrafbarkeit anerkannt. Im abgewandelten Beispiel schießt der Täter gezielt auf seinen Rivalen, um diesen fortpflanzungsunfähig im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu machen, der Schuss geht aber fehl. Weder das Grunddelikt noch die Erfolgsqualifikation sind vollendet, dennoch kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Betracht.
Schließlich bleibt die problematische Konstellation eines versuchten Grunddelikts ohne Versuchsstrafbarkeit zusammen mit einer versuchten Erfolgsqualifikation. Hier ist die Versuchsstrafbarkeit nicht anerkannt. Ein Beispiel bildet die versuchte Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 1, Abs. 3 StGB, da der Versuch der einfachen Aussetzung nicht unter Strafe steht.
Umstritten ist allerdings, ob eine Versuchsstrafbarkeit bejaht werden kann, wenn die Erfolgsqualifikation als Verbrechen zu qualifizieren ist. Eine Ansicht bejaht die Strafbarkeit des Versuchs, weil die Erfolgsqualifikation wegen ihrer Strafdrohung gemäß §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen einzustufen ist und der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die qualifizierende Folge lediglich strafschärfend wirkt und nicht strafbegründend. Wenn der Gesetzgeber entschieden hat, dass der Versuch des Grunddelikts nicht strafbar sein soll, kann auch die Erfolgsqualifikation keine Strafbarkeit begründen.
Die Versuchsstrafbarkeit der Erfolgsqualifikation hängt entscheidend davon ab, ob bereits das versuchte Grunddelikt für sich genommen strafbar ist.
Versuch der Erfolgsqualifikation: Versuchtes oder vollendetes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation
- Vollendetes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit anerkannt: z.B. Gezielter Schuss, um Rivalen fortpflanzungsunfähig i.S.d. § 226 I Nr. 1 StGB zu machen, trifft diesen ins Bein
- Versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit + versuchte Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit anerkannt: z.B. Gezielter Schuss um Rivalen fortpflanzungsunfähig i.S.d. § 226 I Nr. 1 StGB zu machen geht fehl
- Versuchtes Grunddelikt ohne Versuchsstrafbarkeit + versuchte Erfolgsqualifikation
- Versuchsstrafbarkeit nicht anerkannt: z.B. versuchte Aussetzung mit Todesfolge, § 221 I, III StGB
- Umstritten, teilweise Versuchsstrafbarkeit bejaht, wenn Erfolgsqualifikation als Verbrechen zu qualifizieren ist
- Wegen Strafdrohung als Verbrechen gem. §§ 23 I, 12 I StGB Strafbarkeit des Versuchs
- Qualifizierende Folge wirkt strafschärfend, nicht strafbegründend ⇨ wenn gesetzgeberische Entscheidung, dass keine Strafbarkeit des versuchten Grunddelikts, kann auch Erfolgsqualifikation keine begründen
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