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Freiheitlich demokratische Grundordnung
Was versteht man unter der freiheitlich demokratischen Grundordnung?
Die freiheitlich demokratische Grundordnung, kurz fdGO, bezeichnet den unverzichtbaren Kern von Demokratie und Rechtsstaat, der gegen seine Feinde besonders geschützt ist. Es geht also nicht um sämtliche Verfassungsnormen, sondern um diejenigen elementaren Grundsätze, ohne die eine freiheitliche Demokratie nicht bestehen kann.
Welche Grundsätze konkret zur fdGO gehören, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung durch eine Reihe von Kernprinzipien konkretisiert. Dazu zählt zunächst die Menschenwürde und die Achtung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG. Weiterhin gehört die Volkssouveränität zur fdGO, also der Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Ebenfalls erfasst sind die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl. Zur fdGO zählen außerdem das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der Parteien sowie das Recht auf Opposition, die sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 GG ergeben. Darüber hinaus gehört die Gewaltenteilung mit gegenseitiger Kontrolle der Staatsgewalten dazu, verankert in Art. 20 Abs. 3 GG. Auch die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament nach Art. 20 Abs. 2 GG ist ein Kernprinzip der fdGO. Ferner umfasst sie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG, also den Vorrang und den Vorbehalt des Gesetzes. Schließlich zählen die Unabhängigkeit der Gerichte und der effektive Rechtsschutz zur fdGO, gestützt auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Die fdGO ist auch Prüfungsmaßstab für ein Parteiverbot. Ein solches Verbot setzt dabei neben verfassungsfeindlichen Zielen auch eine aktiv-kämpferische, planvolle Betätigung mit relevanter Potenzialität voraus. Eine bloße Gesinnung reicht also nicht aus. Die Partei muss vielmehr darauf hinarbeiten, die fdGO zu beseitigen, und dies mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Erfolgschance tun.
Die fdGO ist damit der unverzichtbare Kern von Demokratie und Rechtsstaat, bestehend aus den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kernprinzipien einer freiheitlichen Demokratie.
Freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO): Unverzichtbarer Kern von Demokratie und Rechtsstaat, der gegen seine Feinde besonders geschützt ist
- Kernprinzipien nach ständiger Rspr. des BVerfG
- Menschenwürde und Achtung der Grundrechte, Art. 1 I GG
- Volkssouveränität
- Wahlrechtsgrundsätze Freiheit und Gleichheit der Wahl
- Mehrparteienprinzip und Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Opposition, Art. 20 II, 21 I GG
- Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle, Art. 20 III GG
- Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, Art. 20 II GG
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
- Unabhängigkeit der Gerichte und effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV, 20 III GG
- Prüfungsmaßstab für Parteiverbot: Setzt neben verfassungsfeindlichen Zielen auch aktiv-kämpferische, planvolle Betätigung mit relevanter Potenzialität voraus (bloße Gesinnung reicht nicht)
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