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Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
§§ 677 ff. BGB regeln die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Sie erfasst Fälle, in denen jemand ein fremdes Geschäft besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein. Die GoA schließt eine wichtige Lücke im Schuldrecht: Sie bestimmt Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, wenn keine vertragliche Grundlage besteht. Das Prüfungsschema unterscheidet zwischen echter GoA (mit Fremdgeschäftsführungswille) und unechter GoA (ohne Fremdgeschäftsführungswille). Die GoA ist ein prüfungsrelevantes Thema bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen und wird regelmäßig in Klausuren geprüft. Auf dieser Seite lernst du die Grundstruktur der §§ 677 ff. BGB und die Abgrenzung der verschiedenen GoA-Arten.
Was versteht man unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag?
Die Geschäftsführung ohne Auftrag, kurz GoA, ist in den §§ 677 ff. BGB geregelt und beschreibt eine Situation, in der eine Person die Besorgung eines fremden Geschäfts ohne vertragliche Grundlage übernimmt.
Konkret bedeutet das: Der Geschäftsführer besorgt ein Geschäft für den Geschäftsherrn, ohne von diesem dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein. Stell dir vor, dein Nachbar ist im Krankenhaus und ein heftiger Sturm beschädigt sein Dach. Du beauftragst vernünftigerweise einen Dachdecker mit der Reparatur, damit kein weiterer Schaden entsteht. Hier handelst du als Geschäftsführer für deinen Nachbarn als Geschäftsherrn, obwohl er dich nie darum gebeten hat und auch kein Vertrag zwischen euch besteht.
Die GoA füllt damit eine wichtige Lücke im Rechtssystem: Sie regelt Fälle, in denen jemand im Interesse eines anderen tätig wird, ohne dass eine vertragliche Beziehung mit einer entsprechenden Berechtigung oder Verpflichtung vorliegt. Die §§ 677 ff. BGB bestimmen dann, welche Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn entstehen.
Merke dir: Bei der GoA handelt jemand für einen anderen, ohne dazu beauftragt oder berechtigt zu sein.
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB: Eine Person übernimmt die Besorgung eines fremden Geschäfts ohne vertragliche Grundlage
- Geschäftsführer besorgt ein Geschäft für Geschäftsherrn ohne von diesem dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein
Wie unterscheiden sich die echte und die unechte GoA und was sind ihre Unterfälle?
Die Geschäftsführung ohne Auftrag lässt sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: die echte und die unechte GoA. Das entscheidende Unterscheidungskriterium ist dabei der Fremdgeschäftsführungswille.
Bei der echten GoA nach § 677 BGB handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswille, er weiß also, dass er ein fremdes Geschäft besorgt und will dies auch. Die echte GoA unterteilt sich wiederum in zwei Unterfälle: Die berechtigte GoA nach §§ 677, 683 BGB liegt vor, wenn die Geschäftsführung im Interesse und Willen des Geschäftsherrn erfolgt. Die unberechtigte GoA nach §§ 677, 684 BGB greift hingegen ein, wenn die Geschäftsführung nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn liegt.
Bei der unechten GoA nach § 687 BGB fehlt dagegen der Fremdgeschäftsführungswille. Auch hier gibt es zwei Unterfälle: Die vermeintliche Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB erfasst Fälle, in denen der Handelnde keine Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts hat, er also irrtümlich glaubt, ein eigenes Geschäft zu führen. Die angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB betrifft demgegenüber Situationen, in denen der Handelnde Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts hat, das fremde Geschäft aber dennoch bewusst als eigenes behandelt.
Das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen echter und unechter GoA ist also der Fremdgeschäftsführungswille.
Echte und unechte GoA
- Echte GoA, § 677 BGB: Mit Fremdgeschäftsführungswille
- Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB: Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn
- Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB: Nicht im Interesse und Wille des Geschäftsherrn
- Unechte GoA, § 687 BGB: Kein Fremdgeschäftsführungswille
- Vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 I BGB: Keine Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts
- Angemaßte Eigengeschäftsführung, § 687 II BGB: Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts
Häufig gestellte Fragen
Ein fremdes Geschäft liegt vor, wenn die Angelegenheit zum Rechts- oder Interessenkreis eines anderen gehört. Entscheidend ist eine objektive Zuordnung. Beispiel: Die Reparatur eines fremden Dachs ist ein Geschäft des Hauseigentümers.
Eine berechtigte GoA nach §§ 677, 683 BGB setzt voraus, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Nur dann hat der Geschäftsführer Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Bei der unberechtigten GoA nach §§ 677, 684 BGB besteht kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB. Der Geschäftsherr kann aber nach § 684 S. 1 BGB auf Bereicherungsrecht verwiesen werden und schuldet nur die noch vorhandene Bereicherung.
Das Abgrenzungskriterium ist der Fremdgeschäftsführungswille. Bei der echten GoA weiß der Geschäftsführer, dass er ein fremdes Geschäft führt und will dies auch. Bei der unechten GoA fehlt dieser Wille – der Handelnde behandelt das Geschäft als eigenes.
Bei der angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 II BGB kann der Geschäftsherr Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB verlangen. Der Geschäftsführer hat hingegen keinen Aufwendungsersatzanspruch, da er bewusst fremd handelte.
Die GoA ist ein eigenständiges gesetzliches Schuldverhältnis und kommt in Betracht, wenn keine vertragliche Anspruchsgrundlage besteht. Sie steht oft in Konkurrenz zu Bereicherungs- und Deliktsrecht und erfordert eine saubere Abgrenzung der verschiedenen Fallgruppen.
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