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Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG

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Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat die Glaubensfreiheit?

Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG wird als einheitliches Grundrecht verstanden. Obwohl Art. 4 GG in seinen beiden Absätzen verschiedene Gewährleistungen nennt – etwa die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung –, fasst das Bundesverfassungsgericht diese zu einem einzigen, umfassenden Grundrecht der Glaubensfreiheit zusammen. Dieses einheitliche Grundrecht schützt jedes religiös, ethisch oder weltanschaulich motivierte Denken, Reden oder Handeln. Die ethische Komponente entspricht dabei der Gewissensfreiheit. Der Schutzbereich ist also weit gefasst: Er umfasst nicht nur den inneren Glauben oder die innere Überzeugung, sondern auch deren Äußerung und die darauf gestützte Betätigung im Alltag. Ob jemand aus religiöser Überzeugung handelt, aus einer weltanschaulichen Haltung heraus oder aus einem ethischen Gewissensentschluss – all das fällt unter den Schutz der Glaubensfreiheit. Die Glaubensfreiheit schützt also als einheitliches Grundrecht umfassend jedes religiös, ethisch oder weltanschaulich motivierte Denken, Reden und Handeln.

Merke

Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG: Einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit, das jedes religiös, ethisch (Gewissensfreiheit) oder weltanschaulich motivierte Denken, Reden oder Handeln schützt

Was schützt die Glaubensfreiheit?

Der sachliche Schutzbereich der Glaubensfreiheit lässt sich in mehrere Teilgewährleistungen aufgliedern: die Religionsfreiheit, die Gewissensfreiheit und die Weltanschauungsfreiheit.

Die Religionsfreiheit schützt den religiösen Glauben und die darauf gestützte Betätigung. Die Gewissensfreiheit betrifft demgegenüber die ethische Überzeugung. Sie setzt zwei Voraussetzungen voraus. Erstens muss der Grundrechtsträger eine ernsthafte Einnahme einer eigenen Position vornehmen – es genügt also nicht, sich auf eine bloße Laune oder eine flüchtige Stimmung zu berufen, sondern die Person muss sich wirklich ernsthaft eine eigene ethische Haltung zu einer bestimmten Frage gebildet haben. Zweitens muss ein Ausrichten des Handelns an dieser Gewissensentscheidung erfolgen. Die innere Überzeugung muss sich also nach außen in konkretem Verhalten niederschlagen. Die Weltanschauungsfreiheit schützt schließlich eine areligiöse Weltdeutung ohne Transzendenz. Sie ist gewissermaßen das Gegenstück zur Religionsfreiheit: Während die Religion typischerweise einen Bezug zu einer höheren, transzendenten Macht aufweist, erfasst die Weltanschauungsfreiheit gerade solche umfassenden Deutungen der Welt, die ohne einen solchen Transzendenzbezug auskommen – etwa den Atheismus oder den Humanismus.

Neben dieser inhaltlichen Dreiteilung lässt sich die Glaubensfreiheit auch in eine positive und eine negative Dimension untergliedern. Die positive Glaubensfreiheit schützt das Recht, einen Glauben zu haben beziehungsweise zu bekennen. Du darfst also frei entscheiden, welcher Religion, Weltanschauung oder ethischen Überzeugung du anhängst, und du darfst dies auch nach außen kundtun. Die negative Glaubensfreiheit schützt spiegelbildlich das Recht, keinen Glauben zu haben beziehungsweise zu bekennen. Man spricht hier auch davon, von Religion verschont zu bleiben. Das bedeutet, dass der Staat niemanden zwingen darf, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen, an religiösen Handlungen teilzunehmen oder auch nur seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung offenzulegen.

Die Glaubensfreiheit schützt also in ihrem sachlichen Schutzbereich Religionsfreiheit, Gewissensfreiheit und Weltanschauungsfreiheit, und zwar jeweils sowohl in ihrer positiven als auch in ihrer negativen Dimension.

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Religions-, Gewissen- und Weltanschauungsfreiheit

    • Religionsfreiheit

    • Gewissensfreiheit: Ethische Überzeugung

      1. Ernsthafte Einnahme eigener Position

      2. Ausrichten des Handelns an Gewissensentscheidung

    • Weltanschauungsfreiheit: Areligiöse Weltdeutung ohne Transzendenz

  • Positive und negative Glaubensfreiheit

    • Positive Glaubensfreiheit: Glauben zu haben bzw. zu bekennen

    • Negative Glaubensfreiheit: Keinen Glauben zu haben bzw. zu bekennen; d.h. „von Religion verschont bleiben

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Was schützt die Religionsfreiheit im Einzelnen?

Die Religionsfreiheit als Teil der Glaubensfreiheit ist weit auszulegen. Entscheidend ist dabei das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft – also wie die Gemeinschaft selbst ihren Glauben und dessen Anforderungen versteht. Allerdings genügt nicht jede beliebige Berufung auf religiöse Motive. Vielmehr müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Betätigung in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt.

Erstens muss objektiv ein transzendentaler Bezug bestehen. Die betreffende Überzeugung muss also einen Bezug zu etwas aufweisen, das über die rein diesseitige, empirisch fassbare Welt hinausgeht – etwa zu einem Gott, einer göttlichen Ordnung oder einer anderen höheren Wirklichkeit. Zweitens muss subjektiv eine persönliche Glaubensüberzeugung vorliegen. Damit ist die Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten gemeint.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, schützt die Religionsfreiheit in zwei Dimensionen. Zum einen das forum internum: Damit ist die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemeint, also die innere Glaubenszugehörigkeit. Du darfst frei entscheiden, welchem Glauben du angehörst, und du darfst diesen Glauben bekennen. Zum anderen schützt die Religionsfreiheit das forum externum, also glaubensbedingte Verhaltensweisen. Das sind sämtliche Handlungen, die durch den Glauben motiviert sind und sich nach außen manifestieren, zum Beispiel Kulthandlungen wie das Gebet oder der Gottesdienst, das Tragen religiös vorgeschriebener Kleidung oder auch die Mission, also das Werben anderer Menschen für den eigenen Glauben.

Die Religionsfreiheit schützt somit bei Vorliegen eines objektiv transzendentalen Bezugs und einer subjektiv persönlichen Glaubensüberzeugung sowohl das forum internum als innere Glaubens- und Bekenntnisfreiheit als auch das forum externum als glaubensbedingte Verhaltensweisen nach außen.

Merke

Religionsfreiheit: Weit auszulegen, Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft relevant

  • Voraussetzungen

    1. Objektiv transzendentaler Bezug

    2. Subjektiv persönliche Glaubensüberzeugung: Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten

  • Forum internum und forum externum

    • Forum internum: „Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“; Glaubenszugehörigkeit

    • Forum externum: Glaubensbedingte Verhaltensweisen, z.B. Kulthandlungen, Kleidung, Mission

Wen schützt die Glaubensfreiheit?

Nachdem der sachliche Schutzbereich der Glaubensfreiheit geklärt ist, stellt sich die Frage nach dem persönlichen Schutzbereich: Wen schützt die Glaubensfreiheit eigentlich?

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Glaubensfreiheit um ein Jedermanngrundrecht handelt. Jeder Mensch kann sich also auf sie berufen, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.

In ihrer Reichweite unterscheidet man drei Dimensionen. Die individuelle Glaubensfreiheit schützt einzelne natürliche Personen – also jeden Menschen, der für sich persönlich einen Glauben hat, ein Gewissen betätigt oder eine Weltanschauung pflegt. Daneben steht die kollektive Glaubensfreiheit, die religiöse Vereinigungen losgelöst von ihren Mitgliedern schützt. Das bedeutet, dass etwa eine Kirche, eine Moscheegemeinde oder eine andere religiöse Organisation sich eigenständig auf die Glaubensfreiheit berufen kann, ohne dass es auf die einzelnen Mitglieder ankommt. Die Vereinigung selbst ist Trägerin des Grundrechts.

Schließlich gibt es die religiöse Vereinigungsfreiheit. Diese ergibt sich nicht etwa aus der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG, sondern allein aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 2 WRV, der insoweit spezieller ist. Das Recht, sich zu religiösen Zwecken zusammenzuschließen, wird also ausschließlich durch die Glaubensfreiheit und die inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung gewährleistet. Allerdings ist die Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG heranzuziehen. Religiöse Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, können also trotz des spezielleren Schutzregimes verboten werden.

Die Glaubensfreiheit ist somit ein Jedermanngrundrecht, das natürliche Personen individuell, religiöse Vereinigungen kollektiv und das Recht zur religiösen Vereinigung über Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 2 WRV schützt.

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermanngrundrecht
  • Reichweite
    • Individuelle Glaubensfreiheit: Einzelne natürliche Personen
    • Kollektive Glaubensfreiheit: Religiöse Vereinigungen losgelöst von ihren Mitgliedern
    • Religiöse Vereinigungsfreiheit: Ergibt sich auch nicht aus Art. 9 I GG, sondern allein aus Art. 4 I, II, 140 GG, 137 II WRV (spezieller) ⇨ Aber Schranke des Art. 9 II GG ist heranzuziehen

Wie kann ein Eingriff in die allgemeine Glaubensfreiheit gerechtfertigt werden?

Die Glaubensfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Das bedeutet, dass Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt enthält, der dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit einräumen würde, das Grundrecht durch einfaches Gesetz einzuschränken. Damit stellt sich die Frage, wie ein Eingriff in die Glaubensfreiheit überhaupt verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

Hierzu wird eine Ansicht vertreten, wonach die Schranken der Weimarer Reichsverfassung – insbesondere Art. 136 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 und Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV – als Schranken der Glaubensfreiheit gelten sollen. Das Argument lautet, dass diese Normen gemäß Art. 140 GG Teil der Verfassung sind und daher auch als Beschränkungen der Glaubensfreiheit herangezogen werden könnten. Aus Art. 136 Abs. 1 WRV würde sich dann ein einfacher Gesetzesvorbehalt ergeben, sodass der Gesetzgeber die Glaubensfreiheit durch jedes formelle Gesetz einschränken könnte.

Diese Meinung ist abzulehnen. Dagegen spricht, dass der Grundgesetzgeber die Glaubens- und Gewissensfreiheit bewusst ohne jeden Gesetzesvorbehalt in den Grundrechtskatalog an der Spitze der Verfassung aufgenommen hat. Diese bewusste Entscheidung für eine vorbehaltlose Gewährleistung würde unterlaufen, wenn man über den Umweg der inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung doch wieder einen einfachen Gesetzesvorbehalt einführen würde.

Als Folge daraus kann die Glaubensfreiheit nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden, also durch kollidierende Grundrechte Dritter oder andere Verfassungsgüter. Beispiele für solche verfassungsimmanenten Schranken sind etwa die körperliche Unversehrtheit, die etwa bei Exorzismuspraktiken betroffen sein kann, der schulische Erziehungsauftrag des Staates, der im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht relevant wird, das Kindeswohl oder auch der Tierschutz, der beispielsweise beim Schächten eine Rolle spielt.

Die Glaubensfreiheit ist also ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, das nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann.

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht

  • Schranken der WRV (Art. 136 I, III 2, 137 III 1 WRV) gelten, da gem. Art. 140 GG Teil der Verfassung (⇨ Aus Art. 136 I WRV einfacher Gesetzesvorbehalt)
    • Grundgesetzgeber hat Glaubens- und Gewissensfreiheit bewusst ohne jeden Gesetzesvorbehalt in Grundrechtskatalog an der Spitze der Verfassung aufgenommen
  • Nur verfassungsimmanente Schranken: z.B. körperliche Unversehrtheit („Exorzismus“), schulischer Erziehungsauftrag („Religionsunterricht“), Kindeswohl, Tierschutz („Schächten“)
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