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Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG

GlaubensfreiheitGlaubeReligionGewissenWeltanschauungGewissensfreiheitWeltanschauungsfreiheit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat die Glaubensfreiheit?

Merke

Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG: Einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit, das jedes religiös, ethisch (Gewissensfreiheit) oder weltanschaulich motivierte Denken, Reden oder Handeln schützt

Was schützt die Glaubensfreiheit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Religions-, Gewissen- und Weltanschauungsfreiheit
    • Religionsfreiheit
    • Gewissensfreiheit: Ethische Überzeugung
    1. Ernsthafte Einnahme eigener Position
      1. Ausrichten des Handelns an Gewissensentscheidung
    • Weltanschauungsfreiheit: Areligiöse Weltdeutung ohne Transzendenz
  • Positive und negative Glaubensfreiheit
    • Positive Glaubensfreiheit: Glauben zu haben bzw. zu bekennen
    • Negative Glaubensfreiheit: Keinen Glauben zu haben bzw. zu bekennen; d.h. „von Religion verschont bleiben
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Was schützt die Religionsfreiheit im Einzelnen?

Merke

Religionsfreiheit: Weit auszulegen, Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft relevant

  1. Objektiv transzendentaler Bezug
  2. Subjektiv persönliche Glaubensüberzeugung: Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
  • Forum internum: „Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“; Glaubenszugehörigkeit
  • Forum externum: Glaubensbedingte Verhaltensweisen, z.B. Kulthandlungen, Kleidung, Mission

Wen schützt die Glaubensfreiheit?

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermanngrundrecht
  • Reichweite
    • Individuelle Glaubensfreiheit: Einzelne natürliche Personen
    • Kollektive Glaubensfreiheit: Religiöse Vereinigungen losgelöst von ihren Mitgliedern
    • Religiöse Vereinigungsfreiheit: Ergibt sich auch nicht aus Art. 9 I GG, sondern allein aus Art. 4 I, II, 140 GG, 137 II WRV (spezieller) ⇨ Aber Schranke des Art. 9 II GG ist heranzuziehen

Wie kann ein Eingriff in die allgemeine Glaubensfreiheit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht

  • Schranken der WRV (Art. 136 I, III 2, 137 III 1 WRV) gelten, da gem. Art. 140 GG Teil der Verfassung (⇨ Aus Art. 136 I WRV einfacher Gesetzesvorbehalt)
    • Grundgesetzgeber hat Glaubens- und Gewissensfreiheit bewusst ohne jeden Gesetzesvorbehalt in Grundrechtskatalog an der Spitze der Verfassung aufgenommen
  • Nur verfassungsimmanente Schranken: z.B. körperliche Unversehrtheit („Exorzismus“), schulischer Erziehungsauftrag („Religionsunterricht“), Kindeswohl, Tierschutz („Schächten“)
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Ziad T.

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