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Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
GlaubensfreiheitGlaubeReligionGewissenWeltanschauungGewissensfreiheitWeltanschauungsfreiheit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Welche Funktion hat die Glaubensfreiheit?
Merke
Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG: Einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit, das jedes religiös, ethisch (Gewissensfreiheit) oder weltanschaulich motivierte Denken, Reden oder Handeln schützt
Was schützt die Glaubensfreiheit?
Merke
Sachlicher Schutzbereich
- Religions-, Gewissen- und Weltanschauungsfreiheit
- Religionsfreiheit
- Gewissensfreiheit: Ethische Überzeugung
- Ernsthafte Einnahme eigener Position
- Ausrichten des Handelns an Gewissensentscheidung
- Weltanschauungsfreiheit: Areligiöse Weltdeutung ohne Transzendenz
- Positive und negative Glaubensfreiheit
- Positive Glaubensfreiheit: Glauben zu haben bzw. zu bekennen
- Negative Glaubensfreiheit: Keinen Glauben zu haben bzw. zu bekennen; d.h. „von Religion verschont bleiben“
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Was schützt die Religionsfreiheit im Einzelnen?
Merke
Religionsfreiheit: Weit auszulegen, Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft relevant
- Objektiv transzendentaler Bezug
- Subjektiv persönliche Glaubensüberzeugung: Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
- Forum internum: „Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“; Glaubenszugehörigkeit
- Forum externum: Glaubensbedingte Verhaltensweisen, z.B. Kulthandlungen, Kleidung, Mission
Wen schützt die Glaubensfreiheit?
Merke
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermanngrundrecht
- Reichweite
- Individuelle Glaubensfreiheit: Einzelne natürliche Personen
- Kollektive Glaubensfreiheit: Religiöse Vereinigungen losgelöst von ihren Mitgliedern
- Religiöse Vereinigungsfreiheit: Ergibt sich auch nicht aus Art. 9 I GG, sondern allein aus Art. 4 I, II, 140 GG, 137 II WRV (spezieller) ⇨ Aber Schranke des Art. 9 II GG ist heranzuziehen
Wie kann ein Eingriff in die allgemeine Glaubensfreiheit gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
- Schranken der WRV (Art. 136 I, III 2, 137 III 1 WRV) gelten, da gem. Art. 140 GG Teil der Verfassung (⇨ Aus Art. 136 I WRV einfacher Gesetzesvorbehalt)
- Grundgesetzgeber hat Glaubens- und Gewissensfreiheit bewusst ohne jeden Gesetzesvorbehalt in Grundrechtskatalog an der Spitze der Verfassung aufgenommen
- Nur verfassungsimmanente Schranken: z.B. körperliche Unversehrtheit („Exorzismus“), schulischer Erziehungsauftrag („Religionsunterricht“), Kindeswohl, Tierschutz („Schächten“)
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