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Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 II GG
GleichberechtigungGleichberechtigungsgebot der GeschlechterGleichberechtigungsgebotGleichberechtigung von Männern und Frauen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was verlangt das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter?
Merke
Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 II GG: Erstreckt sich auf gesellschaftliche Wirklichkeit
- Gleichberechtigungsgebot: Objektive Pflicht des Staates (Förderauftrag) tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen
- Chancengleichheit (≠ Ergebnisgleichheit)
- Jedermanngrundrecht
Wen schützt das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter?
Merke
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie grenzt sich das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter vom Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ab? Tritt eines hinter das andere zurück?
Merke
- Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts, Art. 3 III GG
- Früheres BVerfG: Nennung des Geschlechts in Art. 3 III GG bloße entstehungsgeschichtlich bedingte Wiederholung; Art. 3 III GG tritt hinter Art. 3 II GG zurück
- Heutiges BVerfG: Art. 3 III GG ist lex specialis bei Diskriminierung / Ungleichbehandlung; Art. 3 II GG tritt hinter Art. 3 III GG zurück
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