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Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 II GG

GleichberechtigungGleichberechtigungsgebot der GeschlechterGleichberechtigungsgebotGleichberechtigung von Männern und Frauen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was verlangt das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter?

Merke

Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 II GG: Erstreckt sich auf gesellschaftliche Wirklichkeit

  • Gleichberechtigungsgebot: Objektive Pflicht des Staates (Förderauftrag) tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen
  • Chancengleichheit (≠ Ergebnisgleichheit)
  • Jedermanngrundrecht

Wen schützt das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter?

Merke

Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person

  • Jedermanngrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie grenzt sich das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter vom Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ab? Tritt eines hinter das andere zurück?

Merke
  • Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts, Art. 3 III GG
    • Früheres BVerfG: Nennung des Geschlechts in Art. 3 III GG bloße entstehungsgeschichtlich bedingte Wiederholung; Art. 3 III GG tritt hinter Art. 3 II GG zurück
    • Heutiges BVerfG: Art. 3 III GG ist lex specialis bei Diskriminierung / Ungleichbehandlung; Art. 3 II GG tritt hinter Art. 3 III GG zurück
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Ziad T.

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