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Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 II GG
Was verlangt das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter?
Das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter aus Art. 3 Abs. 2 GG geht über ein bloßes Diskriminierungsverbot hinaus, denn es erstreckt sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit. Das bedeutet, dass es nicht nur formale Gleichheit vor dem Gesetz verlangt, sondern auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse von Männern und Frauen blickt.
Aus dieser Ausrichtung auf die gesellschaftliche Wirklichkeit ergeben sich mehrere Konsequenzen. Zunächst handelt es sich beim Gleichberechtigungsgebot um eine objektive Pflicht des Staates. Art. 3 Abs. 2 GG enthält einen Förderauftrag: Der Staat ist verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen aktiv zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen. Der Staat darf sich also nicht darauf zurückziehen, lediglich keine diskriminierenden Gesetze zu erlassen, sondern muss selbst tätig werden, um faktische Benachteiligungen abzubauen.
Dabei zielt das Gleichberechtigungsgebot auf Chancengleichheit, nicht auf Ergebnisgleichheit. Es geht also darum, dass Männer und Frauen die gleichen Möglichkeiten und Ausgangsbedingungen vorfinden, nicht darum, dass am Ende in jedem Bereich identische Ergebnisse oder Quoten stehen müssen.
Schließlich handelt es sich beim Gleichberechtigungsgebot um ein spezielles Gleichheitsgrundrecht. Als solches verdrängt es den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine Ungleichbehandlung an das Geschlecht anknüpft. Liegt also eine geschlechtsbezogene Differenzierung vor, ist der Maßstab nicht der allgemeine Gleichheitssatz, sondern speziell Art. 3 Abs. 2 GG.
Für Klausur und Hausarbeit solltest du dir das spezielle Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte einprägen, das sich von dem Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte unterscheidet und nur zwei Voraussetzungen hat. Erstens muss eine Ungleichbehandlung vorliegen, also eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Gruppen. Zweitens bedarf diese Ungleichbehandlung einer Rechtfertigung. Nur wenn eine hinreichende Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gegeben ist, liegt kein Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot vor.
Das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter verpflichtet den Staat somit, über die formale Gleichbehandlung hinaus die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit aktiv zu fördern.
Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter, Art. 3 II GG: Erstreckt sich auf gesellschaftliche Wirklichkeit
Gleichberechtigungsgebot: Objektive Pflicht des Staates (Förderauftrag) tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen
Chancengleichheit (≠ Ergebnisgleichheit)
Spezielles Gleichheitsgrundrecht (⇨ verdrängt allgemeinen Gleichheitssatz, Art. § 3 I GG)
Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte:
Ungleichbehandlung
Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
Wen schützt das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter?
Der persönliche Schutzbereich des Gleichberechtigungsgebots der Geschlechter aus Art. 3 Abs. 2 GG erfasst jede natürliche Person. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, das unabhängig von der Staatsangehörigkeit jedem Menschen zusteht. Zugleich ist es ein Menschenrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist – denn juristische Personen haben kein Geschlecht, sodass eine Berufung auf das Gleichberechtigungsgebot für sie von vornherein ausscheidet. Geschützt ist also jede natürliche Person, nicht aber juristische Personen.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Wie grenzt sich das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter vom Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ab? Tritt eines hinter das andere zurück?
Das Gleichberechtigungsgebot der Geschlechter aus Art. 3 Abs. 2 GG steht in einem Spannungsverhältnis zum Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 3 GG. Beide Normen betreffen das Merkmal Geschlecht, sodass sich die Frage stellt, wie sie voneinander abzugrenzen sind und ob eine der beiden Vorschriften hinter der anderen zurücktritt.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Laufe der Zeit unterschiedliche Positionen vertreten. Das frühere BVerfG ging davon aus, dass die Nennung des Geschlechts in Art. 3 Abs. 3 GG eine bloße entstehungsgeschichtlich bedingte Wiederholung des bereits in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Gleichberechtigungsgebots sei. Nach dieser Auffassung trat Art. 3 Abs. 3 GG hinter Art. 3 Abs. 2 GG zurück, weil das Gleichberechtigungsgebot als die umfassendere Norm angesehen wurde und Art. 3 Abs. 3 GG daneben keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben sollte.
Das heutige BVerfG sieht das Verhältnis genau umgekehrt. Danach ist Art. 3 Abs. 3 GG lex specialis bei einer Diskriminierung beziehungsweise Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Art. 3 Abs. 2 GG tritt also hinter Art. 3 Abs. 3 GG zurück, wenn es konkret um eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung geht. Art. 3 Abs. 2 GG behält daneben seinen eigenständigen Gehalt als Gleichberechtigungsgebot, das über ein bloßes Diskriminierungsverbot hinausgeht und den Staat auch zu aktiver Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen verpflichtet.
Nach heutiger Rechtsprechung ist Art. 3 Abs. 3 GG also lex specialis gegenüber Art. 3 Abs. 2 GG, soweit es um eine konkrete Diskriminierung wegen des Geschlechts geht.
- Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts, Art. 3 III GG
- Früheres BVerfG: Nennung des Geschlechts in Art. 3 III GG bloße entstehungsgeschichtlich bedingte Wiederholung; Art. 3 III GG tritt hinter Art. 3 II GG zurück
- Heutiges BVerfG: Art. 3 III GG ist lex specialis bei Diskriminierung / Ungleichbehandlung; Art. 3 II GG tritt hinter Art. 3 III GG zurück
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