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Haftung des Aufsichtspflichtigen, § 832 BGB
Unter welchen Umständen haftet der Aufsichtspflichtige, wenn z.B. das beaufsichtigte Kind einen Schaden verursacht?
Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB, häufig auch als Elternhaftung bezeichnet, knüpft an ein ganz bestimmtes Fehlverhalten an: Der Aufsichtspflichtige haftet für seine eigene schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung.
Das bedeutet, dass nicht etwa das Verhalten des Beaufsichtigten dem Aufsichtspflichtigen zugerechnet wird. Vielmehr liegt der Haftungsgrund in einem eigenen Versäumnis des Aufsichtspflichtigen selbst. Wenn also beispielsweise ein minderjähriges Kind illegales Filesharing betreibt und dadurch Urheberrechte verletzt, stellt sich die Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben. Haben sie das Kind nicht ausreichend über die Rechtswidrigkeit solcher Handlungen belehrt oder keine angemessenen Kontrollmaßnahmen ergriffen, kann darin eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung liegen.
Die Eltern haften also nicht automatisch für jeden Schaden, den ihr Kind verursacht, sondern nur dann, wenn ihnen selbst ein Vorwurf gemacht werden kann. § 832 BGB begründet damit eine Haftung für eigenes Fehlverhalten, nicht für fremdes.
Haftung des Aufsichtspflichtigen / Elternhaftung, § 832 BGB
Für eigene schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung, z.B. bei illegalem Filesharing des minderjährigen Kindes
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