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Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
Was versteht man unter dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion?
Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ist in § 308 StGB geregelt. Der Tatbestand erfasst das Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoff oder andere explosionsfähige Stoffe, wodurch die Gesundheit anderer Menschen gefährdet wird.
Der Begriff „Sprengstoff" ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst auch beliebige andere Mittel, die geeignet sind, die Wirkung einer Explosion herbeizuführen, wie etwa ein Luft-Gas-Gemisch.
§ 308 StGB stellt also das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion unter Strafe, wobei „Sprengstoff" jedes Mittel meint, das eine Explosion bewirken kann.
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB: Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoff oder andere explosionsfähige Stoffe, wodurch die Gesundheit anderer Menschen gefährdet wird
- Sprengstoff: Auch beliebige andere Mittel, die geeignet sind, Wirkung einer Explosion herbeizuführen (z.B. Luft-Gas-Gemisch)
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