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Hypothek: Wirkung der Erfüllung

Erfüllung durch EigentümerEigentümerhypothek
Aktualisiert vor 6 Tagen

Wenn der persönliche Schuldner einer gesicherten Forderung oder der Eigentümer eines belasteten Grundstücks leisten, auf welche Forderung leisten sie im Zweifel?

Bei hypothekarisch gesicherten Forderungen stellt sich die Frage, was ganz genau passiert, wenn der persönliche Schuldner oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks zahlt. Diese Frage nach der Wirkung der Erfüllung hat erhebliche praktische Bedeutung, denn je nachdem, ob auf die Forderung oder auf die Hypothek geleistet wird, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.

Dabei gilt hier eine wichtige Vermutung zur Tilgungsbestimmung, die du dir für die Prüfung merken kannst: Im Zweifel wird vermutet, dass jeder auf die Forderung leistet, die er schuldet. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise die Zahlung des persönlichen Schuldners der gesicherten Forderung eine Leistung auf die Forderung darstellt, nicht auf die Hypothek. Wenn also etwa der Darlehensnehmer seine Rate zahlt, tilgt er damit die persönliche Darlehensschuld und nicht etwa direkt die dingliche Belastung des Grundstücks.

Im Zweifel gilt: Jeder leistet auf die Forderung, die er persönlich schuldet.

Merke

Wirkung der Erfüllung bei hypothekarisch gesicherten Forderungen

  • Tilgungsbestimmung: Im Zweifel Vermutung, dass jeder auf die Forderung leistet, die er schuldet (z.B. Zahlung des persönlichen Schuldners der gesicherten Forderung stellt eine Leistung auf Forderung dar, nicht auf die Hypothek)

Welche Folgen hat es, wenn der persönliche Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung leistet?

Leistet der persönliche Schuldner auf die gesicherte Forderung, treten mehrere Rechtsfolgen ein, die du kennen musst. Wenn der persönliche Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung leistet, zahlt er auf die gesicherte Forderung. Das gilt auch dann, wenn er gleichzeitig Eigentümer des belasteten Grundstücks ist.

Zunächst erlischt die Forderung durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Zahlt also der Darlehensnehmer seine Schuld zurück, geht die persönliche Forderung des Gläubigers gegen ihn unter.

Die Hypothek hingegen erlischt nicht automatisch mit der Forderung. Vielmehr wird sie zur Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks erwirbt also die vormalige Hypothek als Grundschuld an seinem eigenen Grundstück. Diese kann er später beispielsweise zur Sicherung eines neuen Kredits verwenden.

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn dem persönlichen Schuldner ein Rückgriffsanspruch gegen den Eigentümer zusteht. Stell dir vor, der Eigentümer hat im Innenverhältnis zum persönlichen Schuldner eine Erfüllungsübernahme gemäß §§ 415 Abs. 3, 329 BGB vereinbart, sich also verpflichtet, die Schuld wirtschaftlich zu tragen. Zahlt nun der persönliche Schuldner dennoch an den Gläubiger, kann er beim Eigentümer Regress nehmen. In diesem Fall geht die Hypothek nicht vollständig auf den Eigentümer über, sondern sie geht in Höhe des Rückgriffsanspruchs auf den persönlichen Schuldner über gemäß § 1164 Abs. 1 S. 1 BGB. Der persönliche Schuldner wird dadurch zum Hypothekengläubiger und ist in seiner Rückgriffsforderung durch die Hypothek abgesichert.

Merke: Bei Leistung des persönlichen Schuldners erlischt die Forderung, die Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld, geht aber bei Rückgriffsberechtigung anteilig auf den Schuldner über.

Merke

Erfüllung durch persönlichen Schuldner: Persönlicher Schuldner leistet auf gesicherte Forderung (auch wenn gleichzeitig Eigentümer)

  • Forderung erlischt durch Erfüllung, § 362 I BGB

  • Hypothek wir zu Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I BGB

  • Wenn Rückgriffsberechtigung des persönlichen Schuldners ggü. Eigentümer (z.B. aufgrund Erfüllungsübernahme, §§ 415 III, 329 BGB) geht Hypothek von Eigentümer in Höhe des Rückgriffsanspruchs auf persönlichen Schuldner über, § 1164 I 1 BGB

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Welche Folgen hat es, wenn der Eigentümer eines hypothekarisch belasteten Grundstücks leistet (der nicht zugleich persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist)?

Leistet der Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks, der nicht zugleich persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist, ergeben sich andere Rechtsfolgen als bei der Leistung des persönlichen Schuldners.

Der personenverschiedene Eigentümer leistet auf die Hypothek gemäß § 1142 BGB, nicht auf die persönliche Forderung. Das liegt daran, dass er die persönliche Forderung gar nicht schuldet, sondern nur mit seinem Grundstück für eine fremde Schuld haftet.

Die erste Folge dieser Leistung ist, dass die Forderung auf den Eigentümer übergeht gemäß § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Eigentümer, der für einen anderen gezahlt hat, erwirbt also die persönliche Forderung gegen den ursprünglichen Schuldner. Stell dir vor, du bist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, weil dein Bruder dort ein Darlehen aufgenommen hat. Zahlst du nun an die Bank, um dein Grundstück zu befreien, erwirbst du die Darlehensforderung gegen deinen Bruder.

Die zweite Folge betrifft die Hypothek selbst. Sie folgt der Forderung aufgrund ihrer Akzessorietät und wird zur Eigentümerhypothek gemäß §§ 1153 Abs. 1, 1177 Abs. 2 BGB. Hier liegt ein Unterschied zur Leistung des persönlichen Schuldners: Es entsteht keine Eigentümergrundschuld, sondern eine Eigentümerhypothek. Der Grund dafür ist, dass dem Eigentümer nun auch die Forderung zusteht, zu der die Hypothek akzessorisch ist. Die Hypothek bleibt also Hypothek, wird aber nach § 1177 Abs. 2 BGB wie eine Eigentümergrundschuld behandelt.

Entscheidend ist: Bei Leistung des personenverschiedenen Eigentümers gehen sowohl Forderung als auch Hypothek auf ihn über, wobei die Hypothek zur Eigentümerhypothek wird.

Merke

Erfüllung durch Eigentümer: Personenverschiedener Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks leistet auf Hypothek wegen Befriedigungsrechts des Eigentümers gem. § 1142 BGB

  • Forderung geht auf Eigentümer über, § 1143 I 1 BGB

  • Hypothek folgt und wird zur Eigentümerhypothek, §§ 1153 I, 1177 II BGB: Eigentümerhypothek (≠ Eigentümergrundschuld), die nur behandelt wird wie Eigentümergrundschuld, § 1177 II BGB, da dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, zu der die Forderung akzessorisch ist

Welche Folgen hat es, wenn ein Dritter leistet (der weder persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist noch Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks)?

Leistet ein Dritter, der weder persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung noch Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks ist, müssen wir zwischen zwei Konstellationen unterscheiden.

Die erste Konstellation betrifft den ablösungsberechtigten Dritten gemäß §§ 1150, 268 BGB. Ablösungsberechtigt ist, wer Gefahr läuft, durch eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück ein eigenes Recht daran zu verlieren. Das kann etwa der Inhaber eines Wegerechts sein. Besonders praktisch relevant ist in diesem Kontext der nachrangige Grundpfandgläubiger: Dieser befürchtet, dass das Grundstück zu einem Tiefstpreis versteigert wird, bei dem für ihn nichts mehr übrig bleibt, obwohl eine spätere Wertsteigerung durchaus seine Befriedigung ermöglichen würde. Um dies zu verhindern, kann er den vorrangigen Gläubiger befriedigen und dessen Position übernehmen. Die Forderung geht dann auf ihn über gemäß § 268 Abs. 3 BGB, und die Hypothek folgt der Forderung aufgrund ihrer Akzessorietät gemäß § 1153 Abs. 1 BGB. Der ablösungsberechtigte Dritte wird also selbst zum Hypothekengläubiger.

Die zweite Konstellation betrifft den beliebigen Dritten, der etwa aus Altruismus leistet, also ohne eigenes rechtliches Interesse an der Ablösung. Hier erlischt die Forderung durch Erfüllung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB. Die Hypothek wird mangels fortbestehender Forderung zur Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB und fällt damit dem Grundstückseigentümer zu.

Merke: Beim ablösungsberechtigten Dritten gehen Forderung und Hypothek auf ihn über, beim beliebigen Dritten erlischt die Forderung und die Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld.

Merke

Erfüllung durch Dritten: Dritter leistet auf gesicherte Forderung

  • Ablösungsberechtigter Dritter, §§ 1150, 268 BGB: Läuft Gefahr durch Zwangsvollstreckung ein Recht am Grundstück zu verlieren (z.B. Wegerecht); insb. nachrangiger Dritter, wenn befürchtet, dass zum Tiefstpreis versteigert (keine Befriedigung für ihn) aber Wertsteigerung in Aussicht (die zu seiner Befriedigung ausreicht) ⇨ kann vorrangigen Gläubiger Befriedigen

    • Forderung geht auf ihn über, § 268 III BGB

    • Hypothek folgt, § 1153 I BGB

  • Beliebiger Dritter: z.B. aus Altruismus

    • Forderung erlischt, §§ 267, 362 I BGB

    • Hypothek wird zu Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I BGB

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Frage 1/3

Gläubiger G hat eine Hypothek auf ein Grundstück, das H gehört. Der Nachbar des H, der N, der ein Wegerecht auf Hs Grundstück besitzt, fürchtet, dass eine Zwangsvollstreckung den Wert seines Grundstücks mindern könnte. Um dies zu verhindern, bezahlt N die gesicherte Forderung an G. Welche Aussagen sind richtig?

Die Hypothek erlischt.
N erwirbt die Hypothek.
Die Hypothek wird zu einer Eigentümergrundschuld.
Die Forderung geht auf N über.
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