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- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek: Wirkung der Erfüllung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wenn der persönliche Schuldner einer gesicherten Forderung oder der Eigentümer eines belasteten Grundstücks leisten, auf welche Forderung leisten sie im Zweifel?
Merke
Wirkung der Erfüllung bei hypothekarisch gesicherten Forderungen
- Tilgungsbestimmung: Im Zweifel Vermutung, dass jeder auf die Forderung leistet, die er schuldet (z.B. Zahlung des persönlichen Schuldners der gesicherten Forderung stellt eine Leistung auf Forderung dar, nicht auf die Hypothek)
Welche Folgen hat es, wenn der persönliche Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Forderung leistet?
Merke
Persönlicher Schuldner leistet auf gesicherte Forderung (auch wenn gleichzeitig Eigentümer)
- Forderung erlischt durch Erfüllung, § 362 I BGB
- Hypothek wir zu Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I BGB
- Wenn Rückgriffsberechtigung des persönlichen Schuldners ggü. Eigentümer (z.B. aufgrund Erfüllungsübernahme, §§ 415 III, 329 BGB) geht Hypothek von Eigentümer in Höhe des Rückgriffsanspruchs auf persönlichen Schuldner über, § 1164 I 1 BGB
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Welche Folgen hat es, wenn der Eigentümer eines hypothekarisch belasteten Grundstücks leistet (der nicht zugleich persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist)?
Merke
Personenverschiedener Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks leistet auf Hypothek, § 1142 BGB
- Forderung geht auf Eigentümer über, § 1143 I 1 BGB
- Hypothek folgt und wird zur Eigentümerhypothek, §§ 1153 I, 1177 II BGB: Eigentümerhypothek (≠ Eigentümergrundschuld), die nur behandelt wird wie Eigentümergrundschuld, § 1177 II BGB, da dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, zu der die Forderung akzessorisch ist
Welche Folgen hat es, wenn ein Dritter leistet (der weder persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist noch Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks)?
Merke
Dritter leistet auf gesicherte Forderung
- Ablösungsberechtigter Dritter, §§ 1150, 268 BGB: Läuft Gefahr durch Zwangsvollstreckung ein Recht am Grundstück zu verlieren (z.B. Wegerecht); insb. nachrangiger Dritter, wenn befürchtet, dass zum Tiefstpreis versteigert (keine Befriedigung für ihn) aber Wertsteigerung in Aussicht (die zu seiner Befriedigung ausreicht) ⇨ kann vorrangigen Gläubiger Befriedigen
- Forderung geht auf ihn über, § 268 III BGB
- Hypothek folgt, § 1153 I BGB
- Beliebiger Dritter: z.B. aus Altruismus
- Forderung erlischt, §§ 267, 362 I BGB
- Hypothek wird zu Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I BGB
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Frage 1/3
Gläubiger G hat eine Hypothek auf ein Grundstück, das H gehört. Der Nachbar des H, der N, der ein Wegerecht auf Hs Grundstück besitzt, fürchtet, dass eine Zwangsvollstreckung den Wert seines Grundstücks mindern könnte. Um dies zu verhindern, bezahlt N die gesicherte Forderung an G. Welche Aussagen sind richtig?
Die Hypothek erlischt.
N erwirbt die Hypothek.
Die Hypothek wird zu einer Eigentümergrundschuld.
Die Forderung geht auf N über.
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