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Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB

Kenntnis der Nichtschuld
Aktualisiert vor 29 Tagen

Kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war?

Der Ausschlussgrund der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB sperrt den Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Dabei verlangt § 814 BGB positive Kenntnis sowohl der Tatsachen- als auch der Rechtslage. Der Leistende muss also tatsächlich wissen, dass er nichts schuldet. Selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet ihm nicht – wer also hätte wissen müssen, dass keine Schuld besteht, kann dennoch kondizieren.

Diese Sperre lässt sich allerdings umgehen, indem der Leistende unter Vorbehalt der Rückforderung leistet. Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die Mietminderung bei unklarer Minderungshöhe. Stell dir vor, du bist Mieter und weißt, dass du wegen eines Mangels mindern darfst, aber nicht genau in welcher Höhe. Zahlst du zu wenig, riskierst du einen Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzugs. Zahlst du hingegen zu viel und behältst dir die Rückforderung nicht vor, wäre die Zuvielleistung gemäß § 814 BGB nachträglich nicht kondizierbar. Die Lösung liegt darin, den vollen Betrag unter Vorbehalt zu zahlen – so bleibt der Rückforderungsanspruch für den überzahlten Teil erhalten.

Wer in Kenntnis der Nichtschuld leistet, kann nur bei Leistung unter Vorbehalt zurückfordern.

Merke

Ausschlussgrund Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB: Positive Kenntnis der Tatsachen- und Rechtslage, dass nichts geschuldet; selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht

  • Kein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
  • Zu umgehen durch Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung: z.B. sinnvoll bei Mietminderung, wenn unklar in welcher Höhe Miete gemindert ist (Zuwenigleistung würde ggf. Kündigungsgrund schaffen, Zuvielleistung wäre ohne Vorbehalt gem. § 814 BGB nachträglich nicht kondizierbar)

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Frage 1/1

B erpresst die wohlhabende A und droht damit, ihre persönlichen Informationen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht eine beträchtliche Geldsumme überweist. Unter dem Druck der Erpressung überweist A das geforderte Geld an B. Kann sie das Geld zurückfordern?

Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 813 I BGB.
Ja, gem. § 817 1 BGB.
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