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Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB

Kenntnis der Nichtschuld
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war?

Merke

Ausschlussgrund Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB: Positive Kenntnis der Tatsachen- und Rechtslage, dass nichts geschuldet; selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht

  • Kein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
  • Zu umgehen durch Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung: z.B. sinnvoll bei Mietminderung, wenn unklar in welcher Höhe Miete gemindert ist (Zuwenigleistung würde ggf. Kündigungsgrund schaffen, Zuvielleistung wäre ohne Vorbehalt gem. § 814 BGB nachträglich nicht kondizierbar)

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Frage 1/1

B erpresst die wohlhabende A und droht damit, ihre persönlichen Informationen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht eine beträchtliche Geldsumme überweist. Unter dem Druck der Erpressung überweist A das geforderte Geld an B. Kann sie das Geld zurückfordern?

Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 813 I BGB.
Ja, gem. § 817 1 BGB.
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