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Kfz-Haftung: Haftung des Fahrers, § 18 I StVG
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die Fahrerhaftung gem. § 18 I StVG?
Die Haftung des Fahrers nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur dann relevant, wenn Halter und Fahrer personenverschieden sind. Sind Halter und Fahrer dieselbe Person, entfällt § 18 StVG, da der Halter dann bereits nach § 7 StVG haftet.
Liegen unterschiedliche Personen vor, hat die Fahrerhaftung drei Voraussetzungen. Erstens müssen die Voraussetzungen der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfüllt sein. Der Fahrer haftet also nur, wenn auch der Halter nach den Grundsätzen der Halterhaftung einstandspflichtig wäre. Zweitens muss ein Verschulden des Fahrers vorliegen, wobei § 18 Abs. 1 S. 2 StVG eine Beweislastumkehr enthält. Der Fahrer muss sich also entlasten und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Drittens ist die Haftungsquote nach § 17 StVG zu bilden, wie § 18 Abs. 3 StVG anordnet. Bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten wird die Haftung des Fahrers also entsprechend der jeweiligen Verursachungsbeiträge quotiert.
Merke dir: Die Fahrerhaftung nach § 18 StVG setzt Personenverschiedenheit von Halter und Fahrer voraus und knüpft an die Halterhaftung an, ergänzt diese aber um ein vermutetes Verschulden des Fahrers.
Haftung des Fahrers, § 18 I StVG
Nur relevant, wenn Halter und Fahrer personenverschieden: § 18 StVG entfällt bei Personenidentität
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Halterhaftung, § 7 I StVG
Verschulden des Fahrers, § 18 I 2 StVG: Beweislastumkehr
Haftungsquote nach § 17 StVG, § 18 III StVG
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