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Konkurrenzen

KonkurrenzKonkurrenzen
Aktualisiert vor 11 Tagen

Was versteht man unter Konkurrenzen?

Konkurrenzen im Strafrecht beschreiben das Verhältnis mehrerer von einem Täter verwirklichten Straftatbestände zueinander. Wenn ein Täter also nicht nur einen einzigen Straftatbestand erfüllt, sondern mehrere, stellt sich die Frage, wie diese zueinander stehen. Das Strafrecht kennt hierfür drei wesentliche Konstellationen.

Die erste Konstellation ist die Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB. Sie liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Tatbestände verletzt oder mehrmals denselben Tatbestand verwirklicht. Ein klassisches Beispiel: Der Täter wirft einen Stein in eine Menschengruppe und verletzt dabei drei Personen. Er hat nur eine Handlung vorgenommen, aber den Tatbestand der Körperverletzung dreimal erfüllt.

Die zweite Konstellation ist die Tatmehrheit nach § 53 StGB. Hier liegen verschiedene Handlungen vor, die nur zufällig zueinander in zeitlicher Nähe stehen. Der Täter begeht also mehrere selbstständige Taten, etwa wenn er erst bei einem Nachbarn einen Diebstahl und anschließend bei einem anderen Nachbarn eine Sachbeschädigung verübt. Diese Taten haben inhaltlich nichts miteinander zu tun und werden nur deshalb gemeinsam abgeurteilt, weil sie in dasselbe Verfahren fallen.

Die dritte Konstellation ist die Gesetzeskonkurrenz. Sie betrifft Fälle, in denen zwar formal mehrere Tatbestände erfüllt sind, aber einer hinter dem anderen zurücktritt. Das bedeutet, dass letztlich nur ein Tatbestand zur Anwendung kommt, weil er den Unrechtsgehalt der Tat bereits vollständig erfasst. So tritt beispielsweise die einfache Körperverletzung hinter der gefährlichen Körperverletzung zurück, weil diese den gesamten Unrechtsgehalt bereits abdeckt.

Merke dir: Konkurrenzen klären, ob mehrere verwirklichte Straftatbestände als Tateinheit, Tatmehrheit oder im Wege der Gesetzeskonkurrenz zueinander stehen.

Merke

Konkurrenzen im Strafrecht: Verhältnis mehrerer von einem Täter verwirklichten Straftatbestände zueinander

  • Tateinheit, § 52 I StGB: Eine Handlung verletzt mehrere Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand

  • Tatmehrheit, § 53 StGB: Verschiedene Handlungen, die nur zufällig zueinander zeitliche Nähe stehen

  • Gesetzeskonkurrenz: Von mehreren formal erfüllten Tatbeständen tritt einer hinter anderen zurück

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