- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Leistung ohne Rechtsgrund (condictio indebiti), § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung ohne RechtsgrundOhne rechtlichen Grund
Aktualisiert vor 8 Tagen
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die allgemeine Leistungskondiktion?
Merke
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Ohne rechtlichen Grund: Zweck der Leistung (insb. Erfüllung einer Verbindlichkeit) nicht erreicht
- Insb. nichtiges Kausalgeschäft: z.B. Anfechtung, Mangel an Geschäftsfähigkeit, §§ 134, 138 BGB
- Formulierungsvorschlag: „Ob ein angefochtenes Rechtsgeschäft nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB weggefallen oder wegen der ex-tunc Wirkung des § 142 I BGB als anfängliches Fehlen des Rechtsgrunds zu qualifizieren ist, ist umstritten. Ein Streitentscheid ist entbehrlich, da § 812 I BGB beide Fälle gleichstellt.“
- Leistung über Umfang des Kausalgeschäfts hinaus: z.B. irrtümliche Zuvielzahlung
- Wirksames Kausalgeschäft, aber keine wirksame Erfüllung: z.B. Lieferung eines Aliuds
Ist für die Zwecksetzung einer Leistung i.S.d. §§ 812 ff. BGB Geschäftsfähigkeit erforderlich?
Merke
- Zwecksetzung einer Leistung i.S.d. §§ 812 ff. BGB ist geschäftsähnliche Handlung ⇨ Geschäftsfähigkeit erforderlich
- Zwecksetzung gedanklich von Erfüllungsgeschäft zu trennen ⇨ rechtlich zumindest neutral
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Frage 1/6
B erpresst die wohlhabende A und droht damit, ihre persönlichen Informationen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht eine beträchtliche Geldsumme überweist. Unter dem Druck der Erpressung überweist A das geforderte Geld an B. Kann sie das Geld zurückfordern?
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 813 I BGB.
Ja, gem. § 817 1 BGB.
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