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Leistung

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Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Leistung?

Die Leistung des Kondiktionsgläubigers ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Diese Definition bildet die Grundvoraussetzung jeder Leistungskondiktion – ohne eine Leistung in diesem Sinne kommt kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht.

Der Begriff der Leistung verlangt eine sogenannte doppelte Finalität. Das bedeutet, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Erstens muss die Vermögensmehrung bewusst erfolgen. Bewusst meint hier, dass der Leistende mit Vorsatz handelt, also weiß und will, dass er das Vermögen eines anderen mehrt. Eine versehentliche oder unbewusste Zuwendung erfüllt dieses Merkmal nicht.

Zweitens muss die Vermögensmehrung zweckgerichtet sein. Zweckgerichtet bedeutet, dass der Leistende handelt, um eine vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber dem Leistungsempfänger zu erfüllen. Der Leistende muss also mit seiner Zuwendung einen bestimmten Zweck verfolgen, nämlich eine Schuld zu tilgen, von der er glaubt, dass sie ihm gegenüber dem Empfänger obliegt.

Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist also nicht allein, was der Leistende sich innerlich vorgestellt hat, sondern wie ein objektiver Empfänger die Zuwendung verstehen durfte. Wenn du etwa einem Handwerker Geld übergibst, wird dieser die Zahlung als Erfüllung des Werklohnanspruchs verstehen dürfen – selbst wenn du dir dabei etwas anderes gedacht haben solltest.

Die Leistung erfordert also stets bewusstes und zweckgerichtetes Handeln zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit.

Merke

Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

  • Grundvoraussetzung jeder Leistungskondiktion
  • Doppelte Finalitäterforderlich
    1. Bewusst: Vorsatz
    2. Zweckgerichtet: zur Erfüllung vermeintlicher Verbindlichkeit ggü. Leistungsempfänger
    • Bestimmt sich nach Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB
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