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Mutmaßliche Einwilligung

Mutmaßliche Einwilligung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Ist eine Rechtfertigung möglich, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, aber davon auszugehen ist, dass er eingewilligt hätte (z.B. in lebensrettende Operation nach Unfall)?

Merke

Mutmaßliche Einwilligung: Rechtfertigung auch ohne tatsächliche Einwilligung vorliegt, sofern Würdigung aller Umstände ergibt, dass Betroffener seine Zustimmung erklären würde, wenn er könnte

  • Eigener Rechtfertigungsgrund: Gewohnheitsrechtlich anerkannt
  • Insb. relevant, wenn Betroffener nicht fähig ist, eine Einwilligung zu erteilen
  • Beispiel: Notoperation eines bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Patienten, der bewusstlos ist
  • Maßstab zur Bestimmung einer mutmaßlichen Einwilligung
    • Entgegenstehender Wille stets beachtlich: z.B. Schild umgehängt mit Aufschrift „Ich will keine Blutkonserven
    • Sonst auf vernünftigen Menschen abzustellen
  • Gründe für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung
    • Handeln im Interesse des Betroffenen (Prinzip des überwiegenden Interesses)
    • Prinzip des mangelnden Interesses: Wenn unter Respektierung sämtlicher individueller Belange kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse (z.B. Werbeprospekte weggeworfen)

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Frage 1/1

O ist bewusstlos und T, ein Arzt, führt ohne Einwilligung eine lebensrettende Operation durch. Ist T's Handlung gerechtfertigt?

Ja, weil T im Notfall handeln durfte.
Ja, weil T eine mutmaßliche Einwilligung von O annehmen konnte.
Nein, weil T keine ausdrückliche Zustimmung von O erhalten hat.
Nein, weil eine Operation ohne Einwilligung stets unzulässig ist.
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