- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Mutmaßliche Einwilligung
Ist eine Rechtfertigung möglich, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, aber davon auszugehen ist, dass er eingewilligt hätte (z.B. in lebensrettende Operation nach Unfall)?
Die mutmaßliche Einwilligung greift dort ein, wo eine tatsächliche Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt, die Würdigung aller Umstände aber ergibt, dass der Betroffene seine Zustimmung erklären würde, wenn er dazu in der Lage wäre. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund, der gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und somit nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung beruht.
Die mutmaßliche Einwilligung ist insbesondere dann relevant, wenn der Betroffene nicht fähig ist, eine Einwilligung zu erteilen. Das klassische Beispiel ist die Notoperation eines bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Patienten, der bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird. Der Arzt kann den Patienten nicht fragen, ob er mit dem Eingriff einverstanden ist, muss aber sofort handeln, um dessen Leben zu retten. Hier rechtfertigt die mutmaßliche Einwilligung den ärztlichen Eingriff, weil davon auszugehen ist, dass der Patient zugestimmt hätte.
Für die Bestimmung, ob eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, gilt ein bestimmter Maßstab. Zunächst ist ein entgegenstehender Wille des Betroffenen stets beachtlich. Wenn also etwa ein Patient ein Schild um den Hals trägt mit der Aufschrift „Ich will keine Blutkonserven", dann darf der Arzt keine Bluttransfusion vornehmen, selbst wenn sie medizinisch geboten wäre – der erkennbare individuelle Wille geht vor. Liegt ein solcher entgegenstehender Wille nicht vor, ist auf den vernünftigen Menschen abzustellen, also darauf, wie ein verständiger Mensch in der konkreten Situation entschieden hätte.
Die Gründe für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung lassen sich in zwei Prinzipien unterteilen. Das erste ist das Handeln im Interesse des Betroffenen, auch als Prinzip des überwiegenden Interesses bezeichnet. Hier überwiegt das Interesse an der Vornahme der Handlung das Interesse an der Unterlassung – wie bei der lebensrettenden Notoperation, bei der das Überlebensinteresse des Patienten offensichtlich schwerer wiegt als sein Interesse an körperlicher Unversehrtheit. Das zweite ist das Prinzip des mangelnden Interesses. Dieses greift ein, wenn unter Respektierung sämtlicher individueller Belange kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse des Betroffenen besteht. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist das Wegwerfen von Werbeprospekten, die jemand im Briefkasten eines Nachbarn vorfindet – hier hat der Betroffene typischerweise kein schützenswertes Interesse daran, dass die Prospekte erhalten bleiben.
Die mutmaßliche Einwilligung ist also ein gewohnheitsrechtlich anerkannter eigenständiger Rechtfertigungsgrund, der eine Rechtfertigung auch ohne tatsächliche Einwilligung ermöglicht, sofern der Betroffene bei Kenntnis aller Umstände zugestimmt hätte.
Mutmaßliche Einwilligung: Rechtfertigung auch ohne tatsächliche Einwilligung vorliegt, sofern Würdigung aller Umstände ergibt, dass Betroffener seine Zustimmung erklären würde, wenn er könnte
- Eigener Rechtfertigungsgrund: Gewohnheitsrechtlich anerkannt
- Insb. relevant, wenn Betroffener nicht fähig ist, eine Einwilligung zu erteilen
- Beispiel: Notoperation eines bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Patienten, der bewusstlos ist
- Maßstab zur Bestimmung einer mutmaßlichen Einwilligung
- Entgegenstehender Wille stets beachtlich: z.B. Schild umgehängt mit Aufschrift „Ich will keine Blutkonserven“
- Sonst auf vernünftigen Menschen abzustellen
- Gründe für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung
- Handeln im Interesse des Betroffenen (Prinzip des überwiegenden Interesses)
- Prinzip des mangelnden Interesses: Wenn unter Respektierung sämtlicher individueller Belange kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse (z.B. Werbeprospekte weggeworfen)
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