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Ne ultra petita
Was bedeutet "ne ultra petita"?
„Ne ultra petita" – vollständig „ne eat iudex ultra petita partium" – ist ein lateinischer Ausdruck, der übersetzt „nicht über das Geforderte hinaus" bedeutet, in der vollständigen Fassung also „nie gehe der Richter über den Antrag der Parteien hinaus". Die Bedeutung dieses Grundsatzes liegt darin, dass das Gericht an den Antrag der Parteien gebunden ist, also nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als beantragt wurde. Der Kontext, in dem dir dieser Ausdruck begegnet, ist die Dispositionsmaxime im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht, normiert in § 308 Abs. 1 ZPO und § 88 VwGO. Klagt jemand beispielsweise auf Zahlung von 5.000 Euro, darf das Gericht nicht 7.000 Euro zusprechen, selbst wenn es der Überzeugung ist, dass dem Kläger eigentlich mehr zusteht. Ne ultra petita beschreibt somit die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien.
- Latein: Ne ultra petita / ne eat iudex ultra petita partium
- Deutsch: Nicht über das Geforderte hinaus / Nie gehe der Richter über den Antrag der Parteien hinaus
- Bedeutung: Gericht an Antrag gebunden
- Kontext: Dispositionsmaxime in Zivil- und Verwaltungsprozessrecht gem. § 308 I ZPO und § 88 VwGO
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Ziad T.
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