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Nemo tenetur-Grundsatz

Nemo tenetur-Grundsatz
Aktualisiert vor 5 Tagen

Was besagt der Nemo tenetur-Grundsatz?

Der Nemo tenetur-Grundsatz – lateinisch „nemo tenetur se ipsum accusare", auf Deutsch „niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen" – ist ein weiterer zentraler Verfahrensgrundsatz des Strafprozessrechts. Seine Kernaussage lässt sich so zusammenfassen: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Beschuldigte darf also nicht gezwungen werden, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Er muss dem Staat nicht dabei helfen, Beweise gegen sich selbst zu schaffen.

Aus diesem Grundsatz folgt insbesondere das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, das in §§ 136, 243 Abs. 5 StPO normiert ist. Der Beschuldigte darf also schweigen und muss keine Angaben zur Sache machen, wenn er dies nicht möchte.

Die Rechtsgrundlage des Nemo tenetur-Grundsatzes wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 EMRK abgeleitet. Er hat damit sowohl eine verfassungsrechtliche als auch eine konventionsrechtliche Verankerung.

Ein anschauliches Beispiel liefert die Verkehrskontrolle: Hält die Polizei einen Fahrer an und möchte den Atemalkoholwert feststellen, darf der Fahrer von der Polizei nicht gezwungen werden, in das Atemalkohol-Messgerät zu pusten – also „ins Röhrchen zu blasen". Denn das Pusten ist eine aktive Handlung, durch die sich der Fahrer selbst belasten würde. Verweigert der Fahrer den Atemalkoholtest, kann allerdings eine ärztliche Blutentnahme gegen den Willen des Fahrers erfolgen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Blutentnahme kein aktives Tun des Fahrers erfordert – er muss lediglich die Maßnahme dulden, nicht aber selbst handeln.

Der Nemo tenetur-Grundsatz schützt den Beschuldigten also davor, zu aktivem Mitwirken an seiner eigenen Überführung gezwungen zu werden.

Merke

Nemo tenetur-Grundsatz (lat.: „nemo tenetur se ipsum accusare“, dt.: „niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen“)

  • Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten: Beschuldigter darf nicht gezwungen werden aktiv an seiner Überführung mitzuwirken
  • Insb. Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, §§ 136, 243 V StPO
  • Rechtsgrundlage: Abgeleitet aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I GG und Art. 6 EMRK
  • Beispiel: In Verkehrskontrolle darf Fahrer von Polizei nicht gezwungen werden, sich durch eine aktive Handlung zu belasten, indem zur Feststellung des BAK-Werts er in das Atemalkohol-Messgerät pustet („ins Röhrchen blasen“); eine ärztliche Blutentnahme kann bei einer Verweigerung des Atemalkoholtests jedoch gegen den Willen des Fahrers erfolgen, da dafür kein aktives Tun erforderlich ist

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Frage 1/3

Bei einer Verkehrskontrolle verweigert Fahrer T den Atemalkoholtest. Die Polizei droht ihm, ihn zur Blutentnahme mitzunehmen, wenn er nicht ins Röhrchen pustet. Welche Aussagen treffen zu?

T darf nicht zum aktiven Pusten gezwungen werden
Eine Blutentnahme kann gegen den Willen von T erfolgen
T muss den Atemalkoholtest durchführen
Beide Maßnahmen verstoßen gegen Verfahrensgrundsätze.
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