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Oberste Bundesorgane
Welches sind die obersten Bundesorgane?
Oberste Bundesorgane sind diejenigen Organe, die von der Verfassung selbst in ihrer Existenz, ihrem Status und ihren wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden. Sie verleihen dem Staat durch ihre Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt und haben durch ihre Tätigkeit Anteil an der obersten Staatsleitung. Oberste Bundesorgane und Teile davon sind parteifähig im Organstreitverfahren.
Man unterscheidet zwischen ständigen und nichtständigen obersten Bundesorganen. Die ständigen obersten Bundesorgane sind der Bundestag, dessen Regelungen du in Art. 38 ff. GG findest, der Bundesrat gemäß Art. 50 ff. GG, der Bundespräsident nach Art. 54 ff. GG und die Bundesregierung, geregelt in Art. 62 ff. GG. Bei Bundestag und Bundesregierung musst du eine wichtige Abgrenzung beachten: Der Bundestagspräsident und die Abgeordneten sind keine eigenen obersten Bundesorgane, sondern nur Teile des Bundestags. Genauso sind der Bundeskanzler und die Bundesminister keine selbstständigen obersten Bundesorgane, sondern Teile der Bundesregierung.
Auch das Bundesverfassungsgericht, geregelt in Art. 92 ff. GG, zählt zu den ständigen obersten Bundesorganen. Es gibt jedoch eine Besonderheit: Das Bundesverfassungsgericht ist nicht parteifähig im Organstreitverfahren, weil es als entscheidendes Gericht nicht über sich selbst urteilen soll. Ob der Bundesrechnungshof, der in Art. 114 Abs. 2 GG erwähnt wird, ebenfalls ein oberstes Bundesorgan ist, ist umstritten.
Neben diesen ständigen Organen gibt es die nichtständigen obersten Bundesorgane. Dazu gehört die Bundesversammlung, die in Art. 54 GG geregelt ist. Außerdem zählt der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG dazu. Dieser fungiert als "Notparlament" für den Verteidigungsfall und setzt sich aus 48 Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats zusammen.
Die obersten Bundesorgane werden also direkt von der Verfassung geschaffen und sind für die Leitung des Staates auf höchster Ebene verantwortlich.
Oberste Bundesorgane: Organe, die von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden, dem Staat durch Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt verleihen und durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil haben
Oberste Bundesorgane und Teile davon sind parteifähig im Organstreitverfahren
Ständige oberste Bundesorgane
Bundestag, Art. 38 ff. GG
Bundestagspräsident und Fraktionen keine eigenen obersten Bundesorgane, sondern nur Teile des Bundestags
Bundesrat, Art. 50 ff. GG
Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
Bundesregierung, Art. 62 ff. GG
Bundeskanzler und Bundesminister keine eigenen obersten Bundesorgane, sondern nur Teile der Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht, Art. 92 ff. GG
Aber nicht parteifähig im Organstreitverfahren, weil es nicht über sich selbst entscheiden soll
Bundesrechnungshof, Art. 114 Abs. 2 GG: Umstritten
Nichtständige oberste Bundesorgane
Bundesversammlung, Art. 54 GG
Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG: "Notparlament" für den Verteidigungsfall mit 48 Mitgliedern aus Bundestag und Bundesrat
Häufig gestellte Fragen
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