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Öffentliche Sache, insb. Straßen
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einer öffentlichen Sache?
Merke
Öffentliche Sache: Sache, deren Gebrauch öffentlichen Zwecken (durch Widmung bestimmt und begrenzt) dauerhaft zu dienen bestimmt ist
- Insb. Straßen
- Unterschiedliche Gebrauchsmöglichkeiten
- Im Gemeingebrauch: Von jedem ohne Zulassung zu benutzen
- Kommunale öffentliche Einrichtung: Nur abgegrenzter Personenkreis jeweils durch Zulassungsakt
- Über Widmung hinausgehender Gebrauch erlaubnispflichtige Sondernutzung
- Sondergebrauch: Von bestimmten Berechtigten nach behördlicher Sonderzulassung zu nutzen
- Verwaltungsgebrauch: Nur dienstinterne Nutzung
Wer darf öffentliche Sachen benutzen?
Merke
Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Sachen
- Im Gemeingebrauch: Von jedem ohne Zulassung zu benutzen
- z.B. Straßen zu verkehrszwecken
- Über Widmung hinausgehender Gebrauch erlaubnispflichtige Sondernutzung
- Sondergebrauch: Von bestimmten Berechtigten nach behördlicher Sonderzulassung zu nutzen
- z.B. Straßen zu anderen Zwecken als zum Verkehr
- z.B. kommunale öffentliche Einrichtung: Nur abgegrenzter Personenkreis jeweils durch Zulassungsakt
- Verwaltungsgebrauch: Nur dienstinterne Nutzung
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Frage 1/1
B möchte eine Verkaufsbude auf einer öffentlichen Straße aufstellen. Welche Aussagen sind zutreffend?
B kann die Straße entsprechend nutzen, da es sich um eine öffentliche Sache handelt.
Das Aufstellen einer Verkaufsbude ist erlaubnispflichtig.
Öffentliche Straßen dürfen nur zum Verkehr genutzt werden, nicht für Verkaufsstände.
Es handelt sich um einen Sondergebrauch.
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