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Öffentliche Sache, insb. Straßen
Was versteht man unter einer öffentlichen Sache?
Eine öffentliche Sache ist eine Sache, deren Gebrauch öffentlichen Zwecken dauerhaft zu dienen bestimmt ist. Dabei wird der öffentliche Zweck durch die sogenannte Widmung bestimmt und zugleich begrenzt. Die Widmung ist der hoheitliche Akt, durch den eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck zugeordnet wird – sie legt also fest, wofür die Sache genutzt werden darf, und grenzt gleichzeitig ab, welche Nutzungen nicht mehr vom öffentlichen Zweck gedeckt sind. Der wichtigste Anwendungsfall einer öffentlichen Sache sind Straßen. Eine öffentliche Sache ist also eine Sache, die durch Widmung dauerhaft dem öffentlichen Gebrauch zu dienen bestimmt ist.
Öffentliche Sache: Sache, deren Gebrauch öffentlichen Zwecken (durch Widmung bestimmt und begrenzt) dauerhaft zu dienen bestimmt ist
- Insb. Straßen
Wer darf öffentliche Sachen benutzen?
Bei einer öffentlichen Sache stellt sich die Frage, wer sie auf welche Weise benutzen darf. Hier lassen sich drei Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden.
Die erste Nutzungsmöglichkeit ist der Gemeingebrauch. Im Gemeingebrauch ist eine öffentliche Sache von jedem ohne Zulassung zu benutzen. Ein Beispiel sind Straßen zu Verkehrszwecken: Jeder darf eine öffentliche Straße befahren oder begehen, ohne dafür eine besondere Erlaubnis einholen zu müssen. Wichtig ist allerdings die Abgrenzung zur Sondernutzung: Ein über die Widmung hinausgehender Gebrauch ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Wer also eine Straße nicht zum Verkehr, sondern etwa zum Aufstellen eines Verkaufsstandes nutzen möchte, geht über den gewidmeten Zweck hinaus und benötigt eine behördliche Erlaubnis.
Die zweite Nutzungsmöglichkeit ist der Sondergebrauch. Beim Sondergebrauch darf die öffentliche Sache nur von bestimmten Berechtigten nach behördlicher Sonderzulassung genutzt werden. Ein Beispiel sind Straßen zu anderen Zwecken als zum Verkehr, etwa die Verlegung von Leitungen im Straßenkörper durch ein Versorgungsunternehmen. Ein weiteres Beispiel ist die kommunale öffentliche Einrichtung, etwa ein Schwimmbad oder eine Stadthalle: Hier darf nur ein abgegrenzter Personenkreis die Einrichtung nutzen, und zwar jeweils durch einen eigenen Zulassungsakt, also eine konkrete behördliche Entscheidung über die Benutzung.
Die dritte Nutzungsmöglichkeit ist der Verwaltungsgebrauch. Beim Verwaltungsgebrauch findet nur eine dienstinterne Nutzung statt, etwa wenn ein Dienstgebäude ausschließlich von den Bediensteten der Behörde genutzt wird.
Die Nutzungsmöglichkeiten einer öffentlichen Sache reichen also vom jedermann offenstehenden Gemeingebrauch über den an eine Sonderzulassung geknüpften Sondergebrauch bis hin zum rein dienstinternen Verwaltungsgebrauch.
Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Sachen
- Im Gemeingebrauch: Von jedem ohne Zulassung zu benutzen
- z.B. Straßen zu Verkehrszwecken
- Über Widmung hinausgehender Gebrauch erlaubnispflichtige Sondernutzung
- Sondergebrauch: Von bestimmten Berechtigten nach behördlicher Sonderzulassung zu nutzen
- z.B. Straßen zu anderen Zwecken als zum Verkehr
- z.B. kommunale öffentliche Einrichtung: Nur abgegrenzter Personenkreis jeweils durch Zulassungsakt
- Verwaltungsgebrauch: Nur dienstinterne Nutzung
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