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Öffentliches Recht
Was regelt das öffentliche Recht?
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern, also zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts auf der einen Seite und dem Staat auf der anderen. Damit unterscheidet es sich vom Zivilrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander regelt.
Aus der Gegenüberstellung von Bürger und Staat ergibt sich ein wesentliches Strukturmerkmal des öffentlichen Rechts: das sogenannte Subordinationsverhältnis, also ein Über-Unterordnungsverhältnis. Das bedeutet, dass der Staat als Hoheitsträger dem Bürger einseitig verbindliche Pflichten auferlegen kann, ohne dass dieser zustimmen muss. Wenn dir beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde eine Abrissverfügung für einen illegalen Anbau zuschickt, dann wirst du dadurch verpflichtet, ohne dass du dem zugestimmt hast. Im Zivilrecht wäre das grundsätzlich nicht denkbar, denn dort stehen sich die Beteiligten auf Augenhöhe gegenüber. Der Staat ist bei der Ausübung dieser einseitigen Macht allerdings nach dem Rechtsstaatsprinzip gebunden, darf also nicht willkürlich handeln, sondern muss sich an Recht und Gesetz halten.
Ob eine bestimmte Norm dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht zuzuordnen ist, wird nach der modifizierten Subjekttheorie bestimmt. Diese Qualifikation der Norm ist unter anderem deshalb wichtig, weil sich danach richtet, welcher Rechtsweg eröffnet ist.
Das öffentliche Recht ist also geprägt durch das Subordinationsverhältnis, in dem der Staat dem Bürger einseitig verbindliche Pflichten auferlegen kann.
Öffentliches Recht: Regelt Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern; zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts
Zivilrecht: Regelt Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander
Subordinationsverhältnis / Über-Unterordnungsverhältnis: Staat kann als Hoheitsträger dem Bürger einseitig verbindliche Pflichten auferlegt, ohne dass dieser zustimmen muss; Staat dabei nach Rechtsstaatsprinzip gebunden
Qualifikation der Norm als öffentliches Recht oder Zivilrecht nach modifizierter Subjekttheorie
Welche Rechtsgebiete umfasst das öffentliche Recht?
Das öffentliche Recht gliedert sich in zwei große Rechtsgebiete: das Staatsrecht und das Verwaltungsrecht.
Das Staatsrecht umfasst mehrere Teilbereiche. Dazu gehört zunächst das Staatsorganisationsrecht, das den Aufbau und die Funktionsweise der obersten Staatsorgane regelt. Weiter gehören die Grundrechte zum Staatsrecht, also die verfassungsrechtlich garantierten Freiheits- und Gleichheitsrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Ebenfalls Teil des Staatsrechts ist das Verfassungsprozessrecht, das die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten betrifft. Hinzu kommt das Staatshaftungsrecht, das regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat für rechtswidriges Handeln seiner Organe einzustehen hat. Schließlich zählt auch das Unionsrecht zum Staatsrecht, also das Recht der Europäischen Union, soweit es öffentlich-rechtliche Bezüge aufweist.
Das zweite große Rechtsgebiet ist das Verwaltungsrecht. Dieses unterteilt sich zunächst in das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das die grundlegenden Regeln für das Handeln der Verwaltung enthält, und in das Besondere Verwaltungsverfahrensrecht, das spezielle Sachgebiete betrifft, wie etwa das Polizeirecht, das Baurecht oder das Kommunalrecht. Das Besondere Verwaltungsverfahrensrecht ist dabei häufig Landesrecht, sodass sich die konkreten Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Daneben gehört zum Verwaltungsrecht das Verwaltungsprozessrecht, das die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln regelt.
Das öffentliche Recht unterteilt sich also in die beiden großen Rechtsgebiete Staatsrecht und Verwaltungsrecht, die jeweils zahlreiche Teilgebiete umfassen.
Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts
- Staatsrecht
- Staatsorganisationsrecht
- Grundrechte
- Verfassungsprozessrecht
- Staatshaftungsrecht
- Unionsrecht
- Verwaltungsrecht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Besonderes Verwaltungsverfahrensrecht: z.B. Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht; häufig Landesrecht
- Verwaltungsprozessrecht
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