Logo

Partnervermittlung

PartnervermittlungPartnerservice
Aktualisiert vor 2 Monaten

Was versteht man unter einem Partnervermittlungsvertrag? Wo finden sich Vorschriften darüber im Gesetz?

Partnervermittlungen oder Partnerservices wie Parship oder Elitepartner haben sich zu einem Milliardengeschäft entwickelt. Dabei geht es um die Vermittlung einer Partnerschaft, die nicht zwangsläufig auf eine Eheschließung gerichtet sein muss. Interessanterweise finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keinerlei Vorschriften zu Partnervermittlungsverträgen. Das Gesetz regelt diesen Bereich nicht ausdrücklich.

Merke

Partnervermittlung / Partnerservice: Vermittlung einer Partnerschaft, die nicht zwangsläufig auf Eheschließung gerichtet, z.B. Tinder, Bumble, Parship, Elitepartner usw.

  • Nicht im BGB geregelt

Wie ist ein Partnervermittlungsvertrag rechtlich zu qualifizieren? Ist das Recht über Heiratsvermittlungen anwendbar? Ist die Rückforderung von Vergütungen analog § 656 I 2 BGB ausgeschlossen?

Stell dir vor, du meldest dich bei einer Dating-App wie Tinder oder Bumble an, um einen passenden Partner zu finden. Dabei zahlst du vorab eine Gebühr, um spezielle Premium-Funktionen zu nutzen. Hier stellt sich zunächst die Frage, wie ein solcher Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist – also ob es sich eher um einen Maklervertrag oder um einen Dienstvertrag handelt.

Entscheidend hierfür ist, ob die vereinbarte Vergütung erfolgsabhängig ausgestaltet ist. Würdest du etwa nur dann zahlen, wenn du tatsächlich einen Partner findest, läge ein Maklervertrag nach den §§ 652 ff. BGB vor. Dann wäre § 656 Abs. 1 S. 1 BGB über die Heiratsvermittlung analog anzuwenden, was bedeutet, dass die Vergütung zwar gezahlt, aber nicht eingeklagt werden könnte.

Genau das wollen Anbieter wie Tinder oder Bumble aber vermeiden. Deshalb verlangen sie regelmäßig eine Vorauszahlung für die reine Nutzung der App. Hier entsteht ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB, der nur die Tätigkeitspflicht umfasst und nicht den Erfolg garantiert. Genauer noch ein Dienstvertrag höherer Art im Sinne des § 627 BGB. Dementsprechend findet § 656 Abs. 1 S. 1 BGB über die Heiratsvermittlung keine analoge Anwendung.

Was passiert aber, wenn du diesen Vertrag nach § 627 BGB kündigst, weil du die App nicht mehr nutzen möchtest und die Dienstleistung somit nur teilweise erbracht wurde? Kannst du dann anteilig die Vorauszahlung nach § 656 Abs. 1 S. 2 BGB zurückfordern?

Direkt ist § 656 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls nicht anwendbar, da hier keine Heirat vermittelt werden sollte. Umstritten ist jedoch, ob § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB analog angewendet werden könnte. Eine Ansicht befürwortet diese analoge Anwendung, um zu verhindern, dass intime Details vor Gericht offengelegt werden müssten. Gegen diese Ansicht spricht allerdings, dass der Anbieter in diesem Fall besser stünde als bei jedem anderen Dienstvertrag, und § 656 Abs. 1 S. 2 BGB eigentlich nur Naturalobligationen betrifft, nicht einklagbare Verpflichtungen. Dieser Ansicht ist daher nicht zu folgen.

Die überzeugendere Meinung lehnt daher eine analoge Anwendung des § 656 Abs. 1 S. 2 BGB ab. Diese Ansicht ermöglicht dir somit grundsätzlich, die anteilige Rückzahlung deiner Vorauszahlung zu verlangen, sofern keine besonders intimen Tatsachen offengelegt werden müssten.

Merk dir: Bei Dating-Apps wie Tinder oder Bumble zahlst du regelmäßig für die Nutzung im Voraus, sodass ein Dienstvertrag entsteht und keine analoge Anwendung des § 656 BGB erfolgt.

Merke

Qualifizierung des Vertrags

  • Wenn Vergütung erfolgsabhängig
    • Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB
    • Dann analoge Anwendung des § 656 I 1 BGB über Heiratsvermittlung
  • Regelmäßig aber nur Verpflichtung zum Tätigwerden gegen Vorauszahlung, um Rechtsfolge des § 656 I 1 BGB zu entgehen
    • Dienstvertrag, § 611 BGB, höherer Art i.S.d. § 627 BGB
    • Dann keine analoge Anwendung des § 656 I 1 BGB

    • Rückforderungsmöglichkeit / Anwendbarkeit des § 656 I 2 BGB: z.B. nach Kündigung gem. § 627 BGB soll anteilig Vorauszahlung erstattet werden
      • Jedenfalls keine direkte Anwendung des § 656 I 2 BGB, da keine Heirat vermittelt
      • Auch keine analoge Anwendung des § 656 I 2 BGB (umstritten)
        • Ausschluss der Rückforderung / Analoge Anwendung des § 656 I 2 BGB zum Zwecke der Prozessverhinderung, um nicht intime Dinge aufzudecken
          • Dann wäre Partnervermittler bessergestellt, als bei jedem anderen Dienstvertrag; zudem bezieht sich § 656 I 2 BGB nur auf Naturalobligationen gem. § 656 I 1 BGB, nicht auf einklagbare Verpflichtung
        • Kein Ausschluss der Rückforderung / keine analoge Anwendung des § 656 I 2 BGB
          • Insbesondere, wenn aufzudeckende Tatsachen nicht besonders intim
Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Vertragliche Schuldverhältnisse.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+