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Partnervermittlung

PartnervermittlungPartnerservice
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem Partnervermittlungsvertrag? Wo finden sich Vorschriften darüber im Gesetz?

Merke

Partnervermittlung / Partnerservice: Vermittlung einer Partnerschaft, die nicht zwangsläufig auf Eheschließung gerichtet, z.B. Parship, Elitepartner usw.

  • Nicht im BGB geregelt

Wie ist ein Partnervermittlungsvertrag rechtlich zu qualifizieren? Ist das Recht über Heiratsvermittlungen anwendbar? Ist die Rückforderung von Vergütungen analog § 656 I 2 BGB ausgeschlossen?

Merke

Qualifizierung des Vertrags

  • Wenn Vergütung erfolgsabhängig
    • Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB
    • Dann analoge Anwendung des § 656 I 1 BGB
  • Regelmäßig aber nur Verpflichtung zum Tätigwerden gegen Vorauszahlung, um Rechtsfolge des § 656 I 1 BGB zu entgehen
    • Dienstvertrag, § 611 BGB, höherer Art i.S.d. § 627 BGB
    • Dann keine analoge Anwendung des § 656 I 1 BGB

    • Rückforderungsmöglichkeit / Anwendbarkeit des § 656 I 2 BGB: z.B. nach Kündigung gem. § 627 BGB soll anteilig Vorauszahlung erstattet werden
      • Jedenfalls keine direkte Anwendung des § 656 I 2 BGB, da keine Heirat vermittelt
      • Auch keine analoge Anwendung des § 656 I 2 BGB (umstritten)
        • Ausschluss der Rückforderung / Analoge Anwendung des § 656 I 2 BGB zum Zwecke der Prozessverhinderung, um nicht intime Dinge aufzudecken
          • Dann wäre Partnervermittler bessergestellt, als bei jedem anderen Dienstvertrag; zudem bezieht sich § 656 I 2 BGB nur auf Naturalobligationen gem. § 656 I 1 BGB, nicht auf klagbare Verpflichtung
        • Kein Ausschluss der Rückforderung / keine analoge Anwendung des § 656 I 2 BGB
          • Insbesondere, wenn aufzudeckende Tatsachen nicht besonders intim
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