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Possessorische und petitorische Ansprüche
Was versteht man unter possessorischen und petitorischen Ansprüchen?
Neben den Selbsthilferechten der Besitzwehr und Besitzkehr kennt das Gesetz weitere Ansprüche zum Schutz des Besitzes. Dabei unterscheidet man grundlegend zwischen possessorischen und petitorischen Ansprüchen.
Possessorische Ansprüche nach §§ 861 ff. BGB knüpfen an den tatsächlichen Besitz an. Sie dienen der vorläufigen Verteidigung des status quo und sind dabei völlig unabhängig davon, ob dem Besitzer auch ein Recht zum Besitz zusteht. Wenn dir also jemand dein Fahrrad wegnimmt, kannst du es mit den possessorischen Ansprüchen zurückverlangen, ohne beweisen zu müssen, dass du Eigentümer bist oder einen Mietvertrag hast. Es genügt, dass du tatsächlich Besitzer warst.
Petitorische Ansprüche hingegen knüpfen an das Recht zum Besitz an, insbesondere an das Eigentum. Hier musst du also nachweisen, dass dir ein rechtlicher Grund zusteht, die Sache zu besitzen – etwa weil du Eigentümer bist oder einen Vertrag hast, der dir ein Besitzrecht einräumt.
Possessorische Ansprüche schützen also den tatsächlichen Besitz, petitorische Ansprüche das Recht zum Besitz.
Besitzschutz: Selbsthilferecht, possessorische Ansprüche und petitorische Ansprüche
Possessorische Ansprüche, §§ 861 ff. BGB: Knüpft an tatsächlichen Besitz ⇨ (vorläufige) Verteidigung des status quo (unabhängig vom Recht zum Besitz)
Besitzschutzklage, §§ 861, 862 BGB
Verfolgungsrecht, § 867 BGB
Petitorische Ansprüche: Knüpft an Recht zum Besitz, insb. an Eigentum
Herausgabeanspruch des früheren Besitzers, § 1007 BGB
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