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Possessorischer Besitzschutz: Verfolgungsrecht, § 867 BGB

VerfolgungsrechtBesitzschutz
Aktualisiert vor 20 Tagen

Besteht ein Anspruch auf Rückholung einer Sache, die auf ein fremdes Grundstück gelangt ist?

Das Verfolgungsrecht nach § 867 BGB regelt eine alltägliche Situation: Du schießt beim Fußballspielen den Ball über den Zaun in den Nachbargarten. Darfst du ihn einfach zurückholen?

Grundsätzlich wäre das Betreten des fremden Grundstücks ohne Zustimmung des Besitzers verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB. Hier greift jedoch § 867 BGB ein und gewährt dem Besitzer der Sache einen Anspruch auf Aufsuchung und Wegschaffen gegenüber dem Grundstücksbesitzer. Der Grundstücksbesitzer muss also die Gestattung erteilen, dass du sein Grundstück betrittst und deine Sache wegschaffst. Ohne diese Gestattung läge verbotene Eigenmacht vor – mit ihr hingegen handelst du rechtmäßig.

Das Verfolgungsrecht besteht allerdings nur vor Besitzergreifung durch einen Dritten. Sobald der Grundstücksbesitzer oder ein anderer Dritter den Besitz an der Sache ergriffen hat, ist § 867 BGB nicht mehr anwendbar. In diesem Fall musst du auf andere Anspruchsgrundlagen zurückgreifen, namentlich auf die Herausgabeansprüche aus §§ 985, 1007 oder 861 BGB, die klageweise durchgesetzt werden können.

Das Verfolgungsrecht nach § 867 BGB ermöglicht es dir also, deine Sache von einem fremden Grundstück zurückzuholen, solange noch niemand den Besitz daran ergriffen hat.

Merke

Verfolgungsrecht, § 867 BGB: z.B. Ball aus Nachbargarten holen

  • Anspruch auf Aufsuchung und Wegschaffen der Sache ggü. Grundstücksbesitzer: Gestattung des Betretens und Wegschaffens; ohne diese Gestattung läge verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB vor
  • Nur vor Besitzergreifung durch Dritten: Sonst nur Klage aus §§ 985, 1007, 861
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