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Praktische Konkordanz

Praktische Konkordanz
Aktualisiert vor etwa 2 Stunden

Was versteht man unter dem Grundsatz der praktischen Konkordanz?

Der Grundsatz der praktischen Konkordanz besagt, dass bei kollidierenden Verfassungsgütern jedem zu maximaler Geltung zu verhelfen ist.

Wenn also zwei verfassungsrechtlich geschützte Positionen miteinander in Konflikt geraten – etwa das Persönlichkeitsrecht eines Prominenten und die Pressefreiheit eines Journalisten –, darf nicht einfach eines der beiden Güter vollständig verdrängt werden. Stattdessen ist ein Ausgleich zu suchen, bei dem die betroffenen Rechte in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gesetzt werden. Ziel ist eine harmonische Koexistenz konkurrierender Verfassungswerte.

Das bedeutet konkret, dass beide Güter jeweils begrenzt werden, damit sie simultan optimale Wirksamkeit entfalten können. Keines der kollidierenden Rechte soll also vollständig zurücktreten, sondern jedes soll so weit wie möglich zur Geltung kommen, wobei die notwendigen Einschränkungen auf beiden Seiten verhältnismäßig verteilt werden.

Die praktische Konkordanz ist damit abzugrenzen von einer bloßen Güterabwägung, bei der ein Rechtsgut gänzlich einem anderen untergeordnet wird. Während die Güterabwägung im Ergebnis dazu führen kann, dass ein Verfassungsgut vollständig hinter dem anderen zurücktritt, verlangt die praktische Konkordanz gerade, dass beide Seiten in ihrem Kern erhalten bleiben und nur so weit eingeschränkt werden, wie es für den schonenden Ausgleich erforderlich ist.

Praktische Konkordanz meint also den schonenden Ausgleich kollidierender Verfassungsgüter, bei dem jedem Gut zu optimaler Wirksamkeit verholfen wird, ohne eines gänzlich zu verdrängen.

Merke

Praktische Konkordanz: Bei kollidierenden Verfassungsgütern ist jedem zu maximaler Geltung zu verhelfen

  • Ausgleich, bei dem die betroffenen Rechte in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gesetzt werden: Harmonische Koexistenz konkurrierender Verfassungswerte
  • Beide Güter begrenzt, damit jeweils simultan optimale Wirksamkeit
  • Güterabwägung, bei der ein Rechtsgut gänzlich einem anderen untergeordnet wird

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Frage 1/2

A sieht sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit durch Versammlungsbeschränkungen eingeschränkt. Welche Aussagen sind zutreffend?

Da es sich um ein Grundrecht handelt, geht die Meinungsfreiheit vor.
Die praktische Konkordanz strebt einen Ausgleich an, der beide Rechte möglichst gut zur Geltung bringt.
Die Versammlungsbeschränkung muss gänzlich aufgehoben werden, um die Meinungsfreiheit zu wahren.
Die praktische Konkordanz verlangt, dass sowohl das Recht auf Meinungsfreiheit als auch die Versammlungsbeschränkungen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

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