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Reallast, §§ 1105 ff. BGB

Reallast
Aktualisiert vor 29 Tagen

Was versteht man unter einer Reallast?

Die Reallast ist in §§ 1105 ff. BGB geregelt und stellt eine besondere Form der Grundstücksbelastung dar. Bei der Reallast wird ein Grundstück mit der Verpflichtung belastet, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten.

Das bedeutet: Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks muss regelmäßig bestimmte Leistungen erbringen, und zwar nicht nur einmalig, sondern immer wieder. Diese Leistungen können ganz unterschiedlicher Natur sein. Ein klassisches Beispiel ist die Zahlung einer Leibrente, etwa wenn jemand sein Grundstück an einen Käufer überträgt und sich im Gegenzug lebenslange monatliche Zahlungen sichert. Ebenso können Betreuungsleistungen vereinbart werden, wenn sich der neue Eigentümer verpflichtet, den früheren Eigentümer zu pflegen oder zu versorgen. Auch Leistungen wie Ernteerträge kommen in Betracht, sodass der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks jährlich einen Teil seiner Ernte oder aus dem daraus erzielten Erlös an den Berechtigten abgeben muss.

Eine wichtige Rechtsfolge ergibt sich aus § 1108 BGB: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet persönlich für die geschuldeten Leistungen. Das bedeutet, dass der Berechtigte nicht nur auf das Grundstück zugreifen kann, sondern der Eigentümer auch mit seinem sonstigen Vermögen für die Erfüllung der Leistungspflicht haftet.

Die Reallast belastet ein Grundstück mit wiederkehrenden Leistungspflichten, für die der Eigentümer persönlich haftet.

Merke

Reallast, §§ 1105 ff. BGB: Belastung eines Grundstücks mit Verpflichtung wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten; z.B. Zahlung einer Leibrente, Betreuungsleistungen, Ernteerträge

  • Persönliche Haftung des Eigentümers, § 1108 BGB

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Frage 1/1

E räumt ihrem Nachbarn N das Recht ein, dass dieser einmal im Jahr das Obst von ihren Bäumen ernten kann. Dies wird im Grundbuch vermerkt. Welche Aussagen sind richtig?

N hat ein persönliches Nutzungsrecht an den Bäumen.
Die Reallast folgt dem Grundstück, auch wenn E es verkauft.
E haftet persönlich für die Ernte, § 1108 BGB.
Wenn E das Grundstück verkauft, erlischt die Reallast automatisch.
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