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Reallast, §§ 1105 ff. BGB
Reallast
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einer Reallast?
Merke
Reallast, §§ 1105 ff. BGB: Belastung eines Grundstücks mit Verpflichtung wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten; z.B. Zahlung einer Leibrente, Betreuungsleistungen, Ernteerträge
- Persönliche Haftung des Eigentümers, § 1108 BGB
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Frage 1/1
E räumt ihrem Nachbarn N das Recht ein, dass dieser einmal im Jahr das Obst von ihren Bäumen ernten kann. Dies wird im Grundbuch vermerkt. Welche Aussagen sind richtig?
N hat ein persönliches Nutzungsrecht an den Bäumen.
Die Reallast folgt dem Grundstück, auch wenn E es verkauft.
E haftet persönlich für die Ernte, § 1108 BGB.
Wenn E das Grundstück verkauft, erlischt die Reallast automatisch.
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Ziad T.
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