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Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

Rechtliches Gehör
Aktualisiert vor 16 Tagen

Welche Funktion hat der Anspruch auf rechtliches Gehör?

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG garantiert jeder Person, die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, die Anwesenheit und die Möglichkeit der inhaltlichen Beteiligung. Das bedeutet zunächst, dass du bei Verhandlungen anwesend sein darfst und Gelegenheit erhältst, dich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, etwa durch Schriftsätze, mündliche Stellungnahmen oder Beweisanträge. Darüber hinaus muss das Gericht deinen Beitrag auch tatsächlich in seiner Begründung berücksichtigen. Es reicht also nicht aus, dass du formal gehört wirst, vielmehr muss sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit deinem Vorbringen auseinandersetzen. Damit du dich überhaupt sinnvoll äußern kannst, setzt der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem voraus, dass du über die nötigen Informationen verfügst. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Akteneinsicht und eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, denn nur wer den Verfahrensstand und seine Rechtsschutzmöglichkeiten kennt, kann sich wirksam beteiligen.

Anders als etwa beim Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich. Diese erfolgt durch Nachholung bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Wird also etwa ein Schriftsatz einer Partei versehentlich nicht berücksichtigt, kann das Gericht den Fehler dadurch beheben, dass es der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und den Beitrag vor Abschluss des Verfahrens noch verwertet.

Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Zudem ist es ein Justizgrundrecht, das die inhaltliche Teilhabe am gerichtlichen Verfahren als rechtsstaatliche Mindestgarantie absichert.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet also nicht nur die bloße Anwesenheit im Verfahren, sondern vor allem die Möglichkeit, sich inhaltlich zu beteiligen, und verpflichtet das Gericht, diesen Beitrag in seiner Begründung zu berücksichtigen.

Merke

Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG: Anwesenheit und Möglichkeit der inhaltlichen Beteiligung; Berücksichtigung des Beitrags in Begründung; setzt Informationen voraus (Akteneinsicht, Rechtsmittelbelehrung)

  • Heilung durch Nachholung bis letzte mündliche Verhandlung
  • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
  • Justizgrundrecht
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