- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Rechtsbehelfe im Strafverfahren
Welche Arten von Rechtsbehelfen im Strafprozessrecht musst du kennen?
Rechtsbehelfe im Strafverfahren lassen sich in mehrere Kategorien einteilen, die du im Überblick kennen solltest.
Zunächst gibt es die ordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren. Dazu zählen die Berufung, die Revision, die Beschwerde und der Einspruch. Diese Rechtsbehelfe richten sich gegen noch nicht rechtskräftige Entscheidungen und sind an bestimmte Fristen gebunden.
Daneben stehen die außerordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren. Hierzu gehören die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Verfassungsbeschwerde. Sie kommen in besonderen Konstellationen zum Tragen, etwa wenn eine Frist unverschuldet versäumt wurde, neue Tatsachen nach Rechtskraft bekannt werden oder Grundrechte verletzt sein könnten.
Eine eigene Kategorie bildet der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen von Ermittlungspersonen. Hier ist die Beschwerde das einschlägige Mittel, mit dem sich Betroffene gegen Maßnahmen der Polizei zur Wehr setzen können.
Schließlich gibt es die Rechtsbehelfe in der Haft. Einem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, stehen die Haftbeschwerde und die Haftprüfung zur Verfügung, um die Haftumstände überprüfen zu lassen.
Rechtsbehelfe im Strafverfahren im Überblick
Ordentliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren: Berufung, Revision, Beschwerde und Einspruch
Außerordentliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren: Wiedereinsetzung in vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfassungsbeschwerde
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen von Ermittlungspersonen: Beschwerde
Rechtsbehelfe in der Haft: Haftbeschwerde und Haftprüfung
Welches sind die ordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren?
Die ordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: die Rechtsmittel und die sonstigen Rechtsbehelfe.
Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, der sowohl Suspensiveffekt als auch Devolutiveffekt hat. Suspensiveffekt bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung nicht rechtskräftig wird, solange das Rechtsmittel eingelegt ist. Devolutiveffekt bedeutet, dass die Sache an eine höhere Instanz abgegeben wird. Im Strafprozessrecht gibt es drei Rechtsmittel. Die Berufung nach §§ 312 ff. StPO führt zu einer Wiederholung der Hauptverhandlung, das heißt die Tatsachen werden in einer zweiten Instanz vollständig neu verhandelt. Die Revision nach §§ 333 ff. StPO ist hingegen enger gefasst, denn hier findet nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler statt, ohne dass die Tatsachenfeststellungen erneut aufgerollt werden. Die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO weist eine Besonderheit auf: Sie hat zwar Devolutiveffekt, aber einen Suspensiveffekt hat sie nur, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.
Neben den Rechtsmitteln gibt es als sonstigen Rechtsbehelf den Einspruch nach § 410 StPO.
Die ordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren umfassen also die Rechtsmittel Berufung, Revision und Beschwerde sowie als sonstigen Rechtsbehelf den Einspruch gegen Strafbefehle.
Ordentliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren
- Rechtsmittel: Rechtsbehelf mit Suspensiveffekt und Devolutiveffekt
- Berufung, §§ 312 ff. StPO: Wiederholung der Hauptverhandlung
- Revision, §§ 333 ff. StPO: Nur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Beschwerde, §§ 304 ff. StPO: Die Beschwerde hat nur Suspensiveffekt wenn dies ausdrücklich angeordnet wird
- Sonstiger Rechtsbehelf
- Einspruch, § 410 StPO: Gegen Strafbefehle
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Welches sind die außerordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren?
Neben den ordentlichen Rechtsbehelfen kennt das Strafverfahren auch außerordentliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren. Diese greifen dort, wo der reguläre Instanzenzug bereits ausgeschöpft oder eine Frist versäumt wurde. Es gibt drei außerordentliche Rechtsbehelfe.
Der erste ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO. Sie ermöglicht es einem Betroffenen, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten, wenn er an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
Der zweite außerordentliche Rechtsbehelf ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO. Sie erlaubt es, ein bereits rechtskräftiges Urteil erneut aufzurollen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.
Der dritte außerordentliche Rechtsbehelf ist die Verfassungsbeschwerde. Sie kommt erst in Betracht, wenn der Rechtsweg erschöpft ist und ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfassungsbeschwerde haben also gemeinsam, dass sie sich gegen bereits rechtskräftige Urteile richten können, was sie von den ordentlichen Rechtsbehelfen deutlich unterscheidet. Gerade weil hier in die Rechtskraft eingegriffen wird, sind die Voraussetzungen jeweils besonders streng ausgestaltet.
Die außerordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren sind also die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Verfassungsbeschwerde.
Außerordentliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren
- Wiedereinsetzung in vorigen Stand, §§ 44 ff. StPO
- Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 359 ff. StPO
- Verfassungsbeschwerde
- Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfassungsbeschwerde möglich, wenn Urteil bereits rechtkräftig (⇨ nur unter strengen Voraussetzungen)
Welches Rechtsbehelfe gibt es gegen Ermittlungspersonen der Polizei im Strafverfahren?
Gegen Maßnahmen von Ermittlungspersonen, also Beamte der Polizei, steht als Rechtsbehelf die Beschwerde analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zur Verfügung. Diese analoge Anwendung ermöglicht es Betroffenen, sich gerichtlich gegen polizeiliche Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu wehren, auch wenn die Norm ihrem Wortlaut nach nur die richterliche Überprüfung von Beschlagnahmen durch Beamte ohne gerichtliche Anordnung betrifft.
Der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen von Ermittlungspersonen ist also die Beschwerde analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen von Ermittlungspersonen (Polizei)
- Beschwerde analog § 98 II 2 StPO
Welches Rechtsbehelfe gibt es für Inhaftierte?
Für Inhaftierte stehen im Strafverfahren zwei Rechtsbehelfe in der Haft zur Verfügung: die Haftprüfung und die Haftbeschwerde. Beide dienen dazu, einen bestehenden Haftbefehl überprüfen zu lassen, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten.
Die Haftprüfung richtet sich nach §§ 117 ff. StPO. Sie hat keinen Devolutiveffekt, das heißt die Überprüfung erfolgt durch dasselbe Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Eine Besonderheit der Haftprüfung liegt darin, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die Haftprüfung ist daher immer dann sinnvoll, wenn eine mündliche Verhandlung erwünscht ist, etwa um neue Tatsachen vorzutragen oder um vor Gericht einen guten persönlichen Eindruck zu erwecken. Wenn beispielsweise der Haftbefehl auf die Annahme von Fluchtgefahr gestützt ist, kann der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung persönlich auftreten und so versuchen, diese Annahme zu entkräften.
Die Haftbeschwerde richtet sich nach §§ 304 ff. StPO. Anders als die Haftprüfung hat sie Devolutiveffekt, sodass die Sache an das nächsthöhere Gericht abgegeben wird. Allerdings findet die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung statt, wie sich aus § 309 Abs. 1 StPO ergibt. Die Haftbeschwerde ist daher sinnvoll, wenn die Befassung durch einen anderen Richter gewünscht ist, etwa um eine abweichende rechtliche Bewertung zu erwirken.
Die Wahl zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde hängt also davon ab, ob der Inhaftierte eine mündliche Verhandlung vor dem bisherigen Gericht oder eine Überprüfung durch eine höhere Instanz ohne mündliche Verhandlung anstrebt.
Rechtsbehelfe in der Haft
Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO
Kein Devolutiveffekt: Durch Gericht, das Haftbefehl erlassen hat
Mündliche Verhandlung
Sinnvoll, wenn mündliche Verhandlung erwünscht: Um neue Tatsachen vorzutragen oder vor Gericht guten persönlichen Eindruck zu erwecken, z.B. um Annahme von Fluchtgefahr zu entkräften
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO
Devolutiveffekt: Durch nächsthöheres Gericht
Ohne mündliche Verhandlung, § 309 I StPO
Sinnvoll, wenn Befassung durch anderen Richter gewünscht: z.B. um abweichende rechtliche Bewertung zu erwirken
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