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Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 III, 20 III GG

RechtsstaatsprinzipRechtsstaat
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was beinhaltet das Rechtsstaatsprinzip?

Merke

Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 III, 20 III GG: Ausübung der Staatsmacht rechtlich gebunden

  • Rechtsstaat: Staat, in dem nicht nur Beziehungen zwischen Bürgern, sondern auch zwischen Staat und Bürgern und innerstaatlicher Bereich rechtlich geregelt
  • Rechtsgrundlage des Rechtsstaatsprinzips: Ergibt sich aus Zusammenschau unterschiedlicher Bestimmungen, insb. Art. 1 III, 20 III, 19 IV, 28 I 1 GG
  • Ausformungen 
    • Auswirkungen auf die Staatsorganisation: Insb. Gewaltenteilung
    • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt
    • Schutz des Bürgers: Garantie der Grundrechte, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Bestimmtheitsgebot, Gebot effektiven Rechtsschutzes, Staatshaftung

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Frage 1/1

Kanzler K und seine Regierung verfügen über eine absolute Mehrheit im Bundestag. K plant eine Reform, nach der zukünftig die Regierung direkt Gesetze erlassen kann. Der Bundestag hat lediglich ein Widerspruchsrecht. Welche Aussagen sind korrekt?

Die Gesetzgebung ist Aufgabe der Exekutive.
Durch das Widerspruchsrecht ist der Bundestag ausreichend beteiligt.
Da die Regierung eine absolute Mehrheit im Parlament hat, ist die Beteiligung des Bundestages ohnehin eher Formsache.
Die Gewaltenteilung ist eine Ausformung des Demokratieprinzips.
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