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Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG

Rechtsstaatsprinzip
Aktualisiert vor 4 Monaten

Was besagt das Rechtsstaatsprinzip?

Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ist einer der tragenden Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts. Es verlangt, dass das Strafverfahren nach festen Grundregeln gestaltet ist. Das bedeutet, dass der gesamte Ablauf des Verfahrens nicht dem Belieben einzelner Beteiligter überlassen bleibt, sondern durch gesetzliche Vorschriften vorgezeichnet ist, an die sich alle Beteiligten halten müssen.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt weiterhin, das Recht auf gesetzlichen Richter, also dass das Verfahren vor einem Richter stattfindet, der gesetzlich feststeht und unabhängig ist. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ergibt sich aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, das heißt, die Zuständigkeit des Gerichts und die Besetzung der Richterbank müssen sich im Voraus aus allgemeinen Regeln ergeben. Die richterliche Unabhängigkeit ist in Art. 97 Abs. 1 GG verankert. Sie schützt den Richter davor, Weisungen von der Exekutive oder anderen Stellen entgegennehmen zu müssen, und sichert so eine unvoreingenommene Entscheidungsfindung.

Schließlich gewährleistet das Rechtsstaatsprinzip, dass die verfassungsmäßigen Grundrechte im Strafverfahren beachtet werden. Besondere Bedeutung kommt dabei Art. 1 GG zu, der die Menschenwürde schützt und damit etwa erniedrigende Vernehmungsmethoden verbietet, sowie Art. 103 GG, der unter anderem Prozessgrundrechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Verbot der Doppelbestrafung garantiert.

Das Rechtsstaatsprinzip sorgt also dafür, dass das Strafverfahren nach festen Grundregeln vor einem gesetzlich bestimmten und unabhängigen Richter unter Wahrung der verfassungsmäßigen Grundrechte stattfindet.

Merke

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG

  • Verfahren nach festen Grundregeln gestaltet

  • Recht auf gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG: Verfahren vor Richter, der gesetzlich feststeht, und unabhängig ist, Art. 97 I GG

  • Verfassungsmäßige Grundrechte gewährleistet, insb. Menschenwürde, Art. 1 GG und Prozessgrundrechte in Art. 103 GG

Häufig gestellte Fragen

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Frage 1/2

T wird wegen Betrugs angeklagt. Der Richter R ist gleichzeitig Geschäftspartner des Geschädigten O. Die Verteidigung beantragt die Ablehnung von R wegen Befangenheit, das Gericht lehnt ab. Welche Aussagen sind richtig?

Die Ablehnung verstößt gegen Art. 97 I GG
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen unabhängigen Richter
Die geschäftliche Verbindung ist für die Unabhängigkeit unerheblich
Ein Verstoß gegen Art. 20 III GG liegt vor
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