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Rechtsstaatsprinzip: Garantie der Grundrechte

Garantie der Grundrechte
Aktualisiert vor 3 Monaten

Kann der Gesetzgeber die Grundrechte im Kern abschaffen?

Die Garantie der Grundrechte ist eine wesentliche Ausformung des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Bürgerschutzes. Im Zentrum steht dabei insbesondere die Menschenwürde. Art. 1 Abs. 3 GG bindet die Gesetzgebung an die Grundrechte. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber die Grundrechte nicht zur Disposition stellen kann – sie sind seinem politischen Zugriff entzogen. Der Gesetzgeber kann die Grundrechte also nicht im Kern abschaffen, weil er selbst an sie gebunden ist und sie seiner politischen Entscheidungsgewalt entzogen sind.

Merke

Garantie der Grundrechte, insbesondere Menschenwürde

  • Gesetzgebung über Art. 1 III GG an Grundrechte gebunden: Entzug der politischen Entscheidung darüber

Häufig gestellte Fragen

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Frage 1/1

Nachdem eine Serie von Terroranschlägen das Land erschüttert, wollen Kanzler K und Oppositionsführer O Deutschland gemeinsam durch die Krise führen. Sie planen, die Versammlungsfreiheit im Kern für ein Jahr auszusetzen, um die öffentliche Sicherheit zu stärken. Dafür haben sie eine Mehrheit von 90% der Abgeordneten im Bundestag gewonnen. Welche Aussagen sind korrekt?

Der Gesetzgeber kann die Grundrechte nicht in ihrem Kern abschaffen oder aussetzen.
Der Gesetzgeber darf die Grundrechte vollständig aussetzen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Die Menschenwürde und die Grundrechte sind unveränderlich.
Die Grundrechte können durch eine Zweidrittelmehrheit außer Kraft gesetzt werden.
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