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Rechtsstaatsprinzip: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Was beinhaltet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Unter welchen Voraussetzungen ist eine staatliche Maßnahme verhältnismäßig?
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch als Übermaßverbot bezeichnet, gehört zu den zentralen Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Bürgerschutzes. Sein Kern besagt, dass der Staat die Freiheit des Einzelnen nicht übermäßig einschränken soll. Bei Schutzpflichten gilt spiegelbildlich auch ein Untermaßverbot, also die Pflicht des Staates, zugunsten des Einzelnen einzugreifen. Eine staatliche Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt.
Als Formulierungsvorschlag für den Obersatz im Gutachten bietet sich an: „Das Gesetz ist verhältnismäßig, wenn es zur Durchsetzung legitimer Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen ist."
Erstens muss ein legitimes Ziel verfolgt werden. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das Ziel im Allgemeinwohl liegt.
Zweitens muss ein legitimes Mittel eingesetzt werden. Grundsätzlich sind alle Mittel zulässig. Eine Ausnahme bildet die Zensur. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ist die Vorzensur vor Veröffentlichung verboten, sodass dieses Mittel von vornherein ausscheidet. In der Fallbearbeitung ist die Frage des legitimen Mittels allerdings selten relevant und wird von vielen im Prüfungsschema auch weggelassen.
Drittens muss das Mittel geeignet sein. Geeignetheit liegt vor, wenn der angestrebte Zweck durch das Mittel zumindest gefördert wird. Es besteht kein Zwang, das effektivste Mittel zu wählen – es genügt, dass das gewählte Mittel den Zweck überhaupt fördert. Dabei ist zu differenzieren: Maßnahmen der Verwaltung sind nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich voll überprüfbar. Dem Gesetzgeber hingegen kommt eine Einschätzungsprärogative zu. Ein Gesetz ist daher nur dann ungeeignet, wenn es evident untauglich ist, etwa weil der verfolgte Zweck bereits erreicht ist.
Viertens muss das Mittel erforderlich sein. Erforderlichkeit bedeutet Interventionsminimum, also dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht. Auch hier gilt: Maßnahmen der Verwaltung sind nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich voll überprüfbar. Der Gesetzgeber genießt wiederum eine Einschätzungsprärogative, sodass ein Gesetz nur dann nicht erforderlich ist, wenn ein evident milderes Mittel ersichtlich ist. In der Fallbearbeitung solltest du dir an dieser Stelle mögliche alternative Maßnahmen ausdenken, diese benennen und mit Begründung ablehnen, etwa weil sie nicht gleich effektiv sind.
Fünftens muss das Mittel angemessen sein, was auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bezeichnet wird. Hier findet eine Gesamtabwägung aller konkret betroffenen Rechtsgüter statt. Hat der Gesetzgeber diese Abwägung bereits selbst vorgenommen, ist sie gegebenenfalls auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. In der Fallbearbeitung liegt hier meist der Schwerpunkt der Prüfung.
Eine staatliche Maßnahme ist also verhältnismäßig, wenn sie ein legitimes Ziel mit einem legitimen Mittel verfolgt und dabei geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot: Staat soll Freiheit des Einzelnen nicht übermäßig einschränken; bei Schutzpflichten auch Untermaßverbot (Pflicht zum Eingreifen)
- Formulierungsvorschlag für Obersatz: Das Gesetz ist verhältnismäßig, wenn es zur Durchsetzung legitimer Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen ist.
- Legitimes Ziel: Grds. wenn im Allgemeinwohl
- Legitimes Mittel: Grds. alle Mittel zulässig
- Zensur, Art. 5 I 3 GG: Vorzensur vor Veröffentlichung
- In der Fallbearbeitung selten relevant, wird von vielen im Prüfungsschema auch weggelassen
- Mittel geeignet: Angestrebter Zweck zumindest gefördert; kein Zwang zum effektivsten Mittel
- Maßnahmen der Verwaltung nach Maßgabe des Gesetzes grds. voll überprüfbar
- Gesetzgeber hat Einschätzungsprärogative: Ungeeignet nur, wenn evident untauglich, z.B. Zweck bereits erreicht
- Mittel erforderlich: Interventionsminimum, dh kein milderes gleich effektives Mittel
- Maßnahmen der Verwaltung nach Maßgabe des Gesetzes grds. voll überprüfbar
- Gesetzgeber hat Einschätzungsprärogative: Nicht erforderlich nur, wenn evident milderes Mittel
- In der Fallbearbeitung hier mögliche alternative Maßnahmen ausdenken, benennen und mit Begründung (z.B. nicht gleich effektiv) ablehnen
- Mittel angemessen (Verhältnismäßigkeit ieS): Gesamtabwägung aller konkret betroffenen Rechtsgüter (wenn bereits vorgenommen durch Gesetzgeber ggf. auf Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen)
- In der Fallbearbeitung hier meist Schwerpunkt
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