- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Richter
Was ist die Aufgabe von Richtern im Strafverfahren?
Der Richter ist im Strafverfahren derjenige, der den Strafprozess leitet und über Schuld und Strafe entscheidet. Aus dieser Stellung ergeben sich mehrere Konsequenzen.
Die Leitung durch den Richter erstreckt sich auf das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. In diesen Verfahrensabschnitten liegt die Prozessführung also vollständig in richterlicher Hand.
Auch im Ermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens geführt wird, wird gegebenenfalls ein Ermittlungsrichter nach § 162 StPO hinzugezogen, etwa wenn bestimmte Maßnahmen einer richterlichen Anordnung bedürfen.
Bei seiner Tätigkeit wirkt der Richter teilweise unter Mitwirkung von Schöffen gemäß §§ 28 ff., 77 GVG. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die insbesondere an Entscheidungen über Schuld und Strafe gleichberechtigt mitwirken.
Schließlich unterliegt der Richter den Vorschriften über den Ausschluss bei Befangenheit nach §§ 22 ff. StPO. Bestehen Zweifel an seiner Unparteilichkeit, kann er vom Verfahren ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
Der Richter ist somit der Verantwortliche für die Leitung des Zwischenverfahrens und Hauptverfahrens sowie für die Entscheidung über Schuld und Strafe, wobei im Ermittlungsverfahren lediglich ein Ermittlungsrichter hinzugezogen werden kann.
Richter im Strafverfahren: Verantwortlicher für die Leitung des Strafprozesses und die Entscheidung über Schuld und Strafe
- Leitung im Zwischenverfahren und Hauptverfahren
- Im Ermittlungsverfahren ggf. Hinzuziehung eines Ermittlungsrichters, § 162 StPO
- Teilweise unter Mitwirkung von Schöffen, §§ 28 ff., 77 GVG
- Ausschluss bei Befangenheit, §§ 22 ff. StPO
Was versteht man unter Schöffen?
Schöffen sind nach §§ 28 ff., 77 GVG ehrenamtliche Richter im Strafprozess, die gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld und Strafe entscheiden.
Sie sind dabei vollwertige ehrenamtliche Laienrichter mit gleichem Stimmrecht gemäß § 30 GVG. Das bedeutet, dass die Stimme eines Schöffen bei der Urteilsfindung genauso viel zählt wie die eines Berufsrichters. Ein Schöffe kann also beispielsweise gemeinsam mit einem weiteren Schöffen einen einzelnen Berufsrichter überstimmen.
Hintergrund dieser Beteiligung von Laien an der Strafrechtspflege ist die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Justiz. Indem Bürger unmittelbar an der Rechtsprechung mitwirken, soll gewährleistet werden, dass die Strafjustiz nicht als rein staatliche Institution wahrgenommen wird, sondern als eine Einrichtung, die auch von der Bevölkerung selbst getragen wird.
Schöffen sind somit ehrenamtliche Laienrichter, die mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter über Schuld und Strafe entscheiden.
Schöffen, §§ 28 ff., 77 GVG: Ehrenamtliche Richter im Strafprozess, die gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld und Strafe entscheiden
- Vollwertige ehrenamtliche Laienrichter mit gleichem Stimmrecht, § 30 GVG
- Zur Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Justiz
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Richter R leitet ein Strafverfahren gegen T wegen Diebstahls. Staatsanwalt S führt die Anklage, Verteidiger V vertritt T, und Zeuge Z soll aussagen. Welche Aussagen über die Beteiligten sind richtig?
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