- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Schutzbereich
Wie prüfst du den Schutzbereich eines Grundrechts?
Der Schutzbereich eines Grundrechts wird in zwei Schritten geprüft: dem sachlichen und dem persönlichen Schutzbereich. Zusätzlich können sich Fragen der Grundrechtskonkurrenzen stellen. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt.
Erstens ist der sachliche Schutzbereich zu bestimmen. Hier geht es um den Inhalt des Grundrechts, also um die Frage, was das Grundrecht erfasst. Du fragst dich beispielsweise, ob eine bestimmte Tätigkeit unter die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fällt oder ob eine bestimmte Äußerung von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist.
Zweitens ist der persönliche Schutzbereich zu prüfen. Hier geht es um den Träger des Grundrechts, also um die Frage, wen das Grundrecht erfasst. Der persönliche Schutzbereich gliedert sich dabei in zwei Unterpunkte. Zum einen ist die Grundrechtsfähigkeit des Trägers zu prüfen, also die grundsätzliche Möglichkeit, überhaupt Träger eines Grundrechts zu sein. Zum anderen ist die Grundrechtsberechtigung des Trägers festzustellen, also die Zuordnung des konkreten Grundrechts zu diesem Träger. Die Frage des persönlichen Schutzbereichs wird insbesondere relevant bei juristischen Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG, bei Ausländern und bei Minderjährigen. Denn bei natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und voller Geschäftsfähigkeit stellt sich die Frage nach dem persönlichen Schutzbereich in der Regel nicht.
Drittens können sich Grundrechtskonkurrenzen ergeben, wenn der Sachverhalt den Schutzbereich mehrerer Grundrechte berührt. In Klausur und Hausarbeit bietet sich dann ein Formulierungsbeispiel wie das folgende an: „Vorliegend könnte auch der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG eröffnet sein, sodass das Verhältnis der beiden Grundrechte zueinander zu klären ist."
Generell gilt, dass der Schutzbereich in der Regel weit auszulegen ist. In der Prüfung scheitern Arbeiten selten am Schutzbereich. Der Schutzbereich bestimmt also, was ein Grundrecht schützt und wen es schützt, und ist dabei grundsätzlich weit zu verstehen.
Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich: Inhalt des Grundrechts (was Grundrecht erfasst)
Persönlicher Schutzbereich: Träger des Grundrechts (wen Grundrecht erfasst)
Insb. relevant bei juristischen Personen gem. Art. 19 III GG, bei Ausländern und Minderjährigen
aa) Grundrechtsfähigkeit des Trägers: Grundsätzliche Möglichkeit überhaupt Träger eines Grundrechts zu sein
bb) Grundrechtsberechtigung des Trägers: Zuordnung des konkreten Grundrechts zu diesem Träger
Grundrechtskonkurrenzen
Formulierungsbeispiel: „Vorliegend könnte auch der Schutzbereich des Art. 9 I GG eröffnet sein, sodass das Verhältnis der beiden Grundrechte zueinander zu klären ist.“
Schutzbereich in der Regel weit auszulegen: Arbeiten scheitern selten am Schutzbereich
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