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Strafanzeige und Strafantrag
Was versteht man unter Strafanzeige und Strafantrag?
§ 158 Abs. 1 StPO unterscheidet zwei Begriffe, die in der Praxis häufig verwechselt werden, aber rechtlich klar voneinander zu trennen sind: die Strafanzeige und den Strafantrag.
Die Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO ist die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden. Wer eine Anzeige erstattet, teilt also lediglich mit, dass aus seiner Sicht eine Straftat geschehen ist. Mehr ist nicht erforderlich. Jede Person kann eine Strafanzeige erstatten, und sie enthält für sich genommen noch kein Verlangen, dass der Täter auch tatsächlich verfolgt und bestraft wird.
Der Strafantrag nach §§ 77 ff. StGB, § 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO geht darüber hinaus. Er setzt ein erkennbares Begehren nach Strafverfolgung voraus. Der Antragsteller bringt also nicht nur einen Sachverhalt zur Kenntnis, sondern macht zugleich deutlich, dass er eine strafrechtliche Verfolgung des Täters wünscht. Der Strafantrag ist damit gleichzeitig ein Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage. Besondere Bedeutung erlangt der Strafantrag bei den sogenannten Antragsdelikten. Bei diesen Delikten bildet der Strafantrag teilweise eine Prozessvoraussetzung, ohne die das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Die Antragsdelikte stellen damit eine Ausnahme vom Offizialprinzip dar, weil hier die Strafverfolgung nicht von Amts wegen erfolgt, sondern vom Willen des Antragsberechtigten abhängt.
Die Strafanzeige ist also die bloße Mitteilung eines Sachverhalts, während der Strafantrag darüber hinaus das erkennbare Begehren nach Strafverfolgung erfordert.
Strafanzeige und Strafantrag, § 158 I StPO
- Strafanzeige, § 158 I Alt. 1 StPO: Mitteilung eines Sachverhalts an Strafverfolgungsbehörden
- Strafantrag, §§ 77 ff. StGB, 158 I Alt. 2 StPO: Über Mitteilung hinaus erkennbares Begehren nach Strafverfolgung
- Gleichzeitig Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage
- Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten: Ausnahme vom Offizialprinzip
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