Logo

Strafanzeige und Strafantrag

StrafanzeigeAnzeigeStrafantragAntrag
Aktualisiert vor 2 Tagen

Was versteht man unter Strafanzeige und Strafantrag?

§ 158 Abs. 1 StPO unterscheidet zwei Begriffe, die in der Praxis häufig verwechselt werden, aber rechtlich klar voneinander zu trennen sind: die Strafanzeige und den Strafantrag.

Die Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO ist die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden. Wer eine Anzeige erstattet, teilt also lediglich mit, dass aus seiner Sicht eine Straftat geschehen ist. Mehr ist nicht erforderlich. Jede Person kann eine Strafanzeige erstatten, und sie enthält für sich genommen noch kein Verlangen, dass der Täter auch tatsächlich verfolgt und bestraft wird.

Der Strafantrag nach §§ 77 ff. StGB, § 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO geht darüber hinaus. Er setzt ein erkennbares Begehren nach Strafverfolgung voraus. Der Antragsteller bringt also nicht nur einen Sachverhalt zur Kenntnis, sondern macht zugleich deutlich, dass er eine strafrechtliche Verfolgung des Täters wünscht. Der Strafantrag ist damit gleichzeitig ein Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage. Besondere Bedeutung erlangt der Strafantrag bei den sogenannten Antragsdelikten. Bei diesen Delikten bildet der Strafantrag teilweise eine Prozessvoraussetzung, ohne die das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Die Antragsdelikte stellen damit eine Ausnahme vom Offizialprinzip dar, weil hier die Strafverfolgung nicht von Amts wegen erfolgt, sondern vom Willen des Antragsberechtigten abhängt.

Die Strafanzeige ist also die bloße Mitteilung eines Sachverhalts, während der Strafantrag darüber hinaus das erkennbare Begehren nach Strafverfolgung erfordert.

Merke

Strafanzeige und Strafantrag, § 158 I StPO

  • Strafanzeige, § 158 I Alt. 1 StPO: Mitteilung eines Sachverhalts an Strafverfolgungsbehörden
  • Strafantrag, §§ 77 ff. StGB, 158 I Alt. 2 StPO: Über Mitteilung hinaus erkennbares Begehren nach Strafverfolgung
    • Gleichzeitig Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage
    • Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten: Ausnahme vom Offizialprinzip

Teste dein Wissen

Frage 1/3

Os Schwester S zeigt T wegen Sachbeschädigung an Os Fahrrad an. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, weil O keinen Strafantrag gestellt hat. Welche Aussagen sind richtig?

Die Sachbeschädigung ist ein relatives Antragsdelikt gem. § 303c StGB.
Die Sachbeschädigung wird stets von Amts wegen verfolgt.
Der Strafantrag ist Strafprozessvoraussetzung.
Der Strafantrag ist Teil des objektiven Tatbestands.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Strafprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+