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Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Welche Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte im Strafverfahren musst du kennen?
Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens bilden das Grundgerüst, das du kennen musst, um dich im Strafprozessrecht sicher zu bewegen. Hier bekommst du einen Überblick über die wesentlichen Akteure und Institutionen.
Zunächst zu den Strafgerichten. Die ordentliche Strafgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Das Amtsgericht ist geregelt in §§ 24 ff. GVG. Das Landgericht findet seine Grundlage in §§ 73 ff. GVG. Das Oberlandesgericht ist in §§ 120 ff. GVG normiert. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, hängt vor allem von der Schwere des Delikts und der zu erwartenden Rechtsfolge ab.
Daraus ergeben sich auch die Rechtsbehelfe im Strafverfahren. Die Berufung ist in §§ 312 ff. StPO geregelt und ermöglicht eine vollständige Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Revision ist in §§ 333 ff. StPO normiert und beschränkt sich auf die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler.
Schließlich sind die Beteiligten im Strafverfahren in den Blick zu nehmen. Die Ermittlungspersonen, also die Polizei, handeln nach §§ 163 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft ist in §§ 152, 158 ff. StPO sowie §§ 141 ff. GVG geregelt. Der Verteidiger findet seine Rechtsgrundlage in §§ 137 ff. StPO. Daneben sind der Richter und der Beschuldigte zentrale Figuren des Verfahrens. Hinzu kommen die Beweispersonen, also Zeugen und Sachverständige, sowie der Verletzte der Straftat.
Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens im Überblick
- Die Strafgerichte
- Amtsgericht, §§ 24 ff. GVG
- Landgericht, §§ 73 ff. GVG
- Oberlandesgericht, §§ 120 ff. GVG
- Rechtsbehelfe im Strafverfahren
- Berufung, §§ 312 ff. StPO
- Revision, §§ 333 ff. StPO
- Beteiligte im Strafverfahren
- Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO
- Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
- Verteidiger, §§ 137 ff. StPO
- Richter
- Beschuldigter
- Beweispersonen: Zeugen und Sachverständige
- Verletzter
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