- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Tätige Reue, § 306e StGB
Was versteht man unter tätiger Reue?
Die tätige Reue nach § 306e StGB betrifft Fälle, in denen der Täter einen drohenden Schaden durch eine Brandstiftung freiwillig abwendet. Stell dir vor, jemand hat ein Gebäude in Brand gesetzt, löscht das Feuer dann aber selbst, bevor ein größerer Schaden entsteht.
Nach § 306e Abs. 1 StGB gilt in solchen Fällen ein Strafmilderungsgrund für die Brandstiftung, die schwere Brandstiftung und die besonders schwere Brandstiftung.
Die tätige Reue setzt also voraus, dass der Täter den drohenden Schaden freiwillig abwendet, und führt dann zu einer Strafmilderung.
Tätige Reue, § 306e StGB: Drohender Schaden durch Brandstiftung freiwillig abgewendet
- Insb. persönlicher Strafmilderungsgrund, § 306e I StGB: Für Brandstiftung, schwere Brandstiftung und besonders schwere Brandstiftung
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T zündet das Wohnhaus des O an. Bevor größerer Schaden entsteht, löscht T freiwillig das Feuer. Welche Aussagen sind richtig?
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Ziad T.
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