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Tätige Reue, § 306e StGB
Tätige Reue
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter tätiger Reue?
Merke
Tätige Reue, § 306e StGB: Drohender Schaden durch Brandstiftung freiwillig abgewendet
- Insb. persönlicher Strafmilderungsgrund, § 306e I StGB: Für Brandstiftung, schwere Brandstiftung und besonders schwere Brandstiftung
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Frage 1/1
T zündet das Wohnhaus des O an. Bevor größerer Schaden entsteht, löscht T freiwillig das Feuer. Welche Aussagen sind richtig?
Er zeigt tätige Reue.
Tätige Reue ist ein persönlicher Strafmilderungsgrund.
Tätige Reue führt zum Tatbestandsausschluss.
Die Voraussetzungen des § 306e StGB sind erfüllt.
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Ziad T.
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Z
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