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Tätige Reue, § 306e StGB

Tätige Reue
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter tätiger Reue?

Merke

Tätige Reue, § 306e StGB: Drohender Schaden durch Brandstiftung freiwillig abgewendet

  • Insb. persönlicher Strafmilderungsgrund, § 306e I StGB: Für Brandstiftung, schwere Brandstiftung und besonders schwere Brandstiftung

Teste dein Wissen

Frage 1/1

T zündet das Wohnhaus des O an. Bevor größerer Schaden entsteht, löscht T freiwillig das Feuer. Welche Aussagen sind richtig?

Er zeigt tätige Reue.
Tätige Reue ist ein persönlicher Strafmilderungsgrund.
Tätige Reue führt zum Tatbestandsausschluss.
Die Voraussetzungen des § 306e StGB sind erfüllt.
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Ziad T.

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