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Tatsache

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Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Tatsache?

Eine Tatsache ist ein dem Beweis zugängliches Merkmal oder Teilstück eines Tatbestandes. Damit sind konkrete Umstände gemeint, die sich durch Beweismittel feststellen und überprüfen lassen – etwa ob ein bestimmtes Ereignis stattgefunden hat, ob ein Gebäude eine bestimmte Höhe aufweist oder ob eine Zahlung geleistet wurde. Entscheidend ist, dass die Tatsache einer objektiven Klärung im Rahmen der Beweiserhebung zugänglich ist.

Neben solchen äußeren Gegebenheiten gibt es auch innere Tatsachen. Das sind Willensvorgänge, also Vorgänge, die sich im Inneren einer Person abspielen. Ein Beispiel ist die Gewinnerzielungsabsicht, bei der es darum geht, ob jemand mit einer bestimmten Tätigkeit tatsächlich Gewinne erzielen wollte. Da man niemandem in den Kopf schauen kann, sind innere Tatsachen nicht unmittelbar wahrnehmbar. Sie lassen sich aber durch äußere Umstände feststellen, die als Hilfstatsachen bezeichnet werden. Solche Hilfstatsachen sind beobachtbare Indizien, aus denen auf den inneren Willensvorgang geschlossen werden kann – etwa das tatsächliche Geschäftsgebaren, getätigte Investitionen oder die Art der Buchführung, die Rückschlüsse auf eine Gewinnerzielungsabsicht erlauben.

Eine Tatsache ist also ein dem Beweis zugängliches Merkmal eines Tatbestandes, wobei auch innere Tatsachen wie Willensvorgänge erfasst sind, die über äußere Hilfstatsachen festgestellt werden können.

Merke

Tatsache: Dem Beweis zugängliches Merkmal oder Teilstück eines Tatbestandes

  • Innere Tatsachen: Willensvorgänge (z.B. Gewinnerzielungsabsicht); feststellbar durch äußere Umstände (Hilfstatsachen)

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Frage 1/1

A behauptet, B habe eine Gewinnerzielungsabsicht mit seinem Gewerbe. Welche Aussagen sind zutreffend?

Die Gewinnerzielungsabsicht von B ist keine Tatsache, da sie einen inneren Vorgang betrifft.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die durch äußere Hilfstatsachen wie Umsatzdaten nachweisbar sein kann.
Innere Tatsachen wie Absichten und Motive sind grundsätzlich nicht dem Beweis zugänglich.
Tatsachen umfassen nur objektiv messbare Merkmale.

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