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Tierhalterhaftung, § 833 BGB
Unter welchen Umständen haftet der Halter eines Tieres, wenn das Tier einen Schaden verursacht?
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist eine Gefährdungshaftung für die spezifische Tiergefahr. Das bedeutet, dass der Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden haftet, weil er eine Gefahrenquelle unterhält.
Der Anspruch hat verschiedene Voraussetzungen. Erstens muss der Anspruchsgegner der Tierhalter sein. Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse in Besitz hat. Die Eigentumslage ist dabei irrelevant. Wer sich also den Hund eines Freundes dauerhaft ausleiht und ihn bei sich zu Hause hält, kann Tierhalter sein, obwohl er nicht Eigentümer ist.
Zweitens muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Relevant sind dabei nur die enumerierten Rechtsgüter, nämlich Leib, Leben, Eigentum und sonstige Rechte.
Drittens muss die Verletzung durch das Tier verursacht worden sein. Hier ist zum einen haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Tierverhalten und der Verletzung erforderlich. Außerdem muss sich andererseits auch grade die spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Das Gesetz drückt dies mit der Formulierung „durch ein Tier" aus. Gemeint ist damit das typische unberechenbare Tierverhalten. Wenn ein Hund plötzlich losrennt und einen Radfahrer umreißt, verwirklicht sich diese Tiergefahr. Wird das Tier hingegen nur als Werkzeug eingesetzt, etwa wenn jemand seinen Hund gezielt durch einen Befehl auf eine andere Person hetzt, liegt keine spezifische Tiergefahr vor, sondern das berechnende Handeln eines Menschen.
Viertens darf kein Entlastungsbeweis vorliegen. Die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises besteht nur bei Haustieren, die Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen, sogenannten Nutztieren. In diesem Fall kann sich der Tierhalter entlasten, wenn er entweder eine sorgfältige Beaufsichtigung nachweist oder darlegt, dass die Aufsichtspflichtverletzung nicht kausal für die Rechtsgutsverletzung war, der Schaden also auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung eingetreten wäre.
Fünftens muss ein ersatzfähiger Schaden nach den §§ 249 ff. BGB vorliegen. Erforderlich ist sechstens die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung und dem Schaden.
Zudem darf siebtens kein Haftungsausschluss greifen. Ein Haftungsausschluss kommt etwa durch ausdrückliche Formulierungen wie „Handeln auf eigene Gefahr" Zustände, aber auch konkludent, zum Beispiel bei einer Reitbeteiligung.
Achtens darf auch kein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB den Anspruch ausschließen. Schließlich gilt das gleiche neuntens auch für eine mitwirkende Tiergefahr eines Tieres des Geschädigten analog § 254 BGB, etwa wenn zwei Hunde aufeinander losgehen und dabei einer der Halter verletzt wird.
Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB verschuldensunabhängig für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr.
Tierhalterhaftung, § 833 BGB: Gefährdungshaftung für spezifische Tiergefahr
Anspruchsgegner ist Tierhalter: Besitz des Tieres im eigenen Interesse (Eigentumslage irrelevant)
Rechtsgutsverletzung: Relevant nur Verletzung enumerierter Rechtsgüter, nämlich Leib, Leben, Eigentum und sonstige Rechte
Verursachung durch das Tier
Haftungsbegründende Kausalität: Zwischen Tierverhalten und Verletzung
Spezifische Tiergefahr verwirklicht („durch ein Tier“): Typisches unberechenbares Tierverhalten
Kein Entlastungsbeweis
Zulässigkeit des Entlastungsbeweises nur bei Haustieren, die Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen
Sorgfältige Beaufsichtigung oder
Aufsichtspflichtverletzung nicht kausal für die Rechtsgutsverletzung: Schaden wäre auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung eingetreten
Schaden, §§ 249 ff. BGB
Haftungsausfüllende Kausalität: Zwischen Verletzung und Schaden
Ggf. Haftungsausschluss: z.B. „Handeln auf eigene Gefahr“ oder konkludent z.B. bei Reitbeteiligung
Ggf. Mitverschulden, § 254 BGB
Ggf. auch mitwirkende Tiergefahr eines Tieres des Geschädigten, analog § 254 BGB
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