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Tötungsdelikte im Überblick
Welche Tötungsdelikte musst du kennen und wie verhalten sie sich zueinander?
Die Tötungsdelikte sind in den §§ 211 ff. StGB geregelt und erfassen Straftaten gegen das Leben. Um die verschiedenen Tatbestände richtig einordnen zu können, ist es wichtig, zunächst einen Überblick über ihre Struktur und ihr Verhältnis zueinander zu gewinnen.
Den Ausgangspunkt bildet der Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB. Er ist das Grunddelikt der Tötungsdelikte, also der Basistatbestand, auf den sich die übrigen Normen beziehen. Wer vorsätzlich einen anderen Menschen tötet, ohne dass besondere Umstände hinzutreten, begeht einen Totschlag.
Der Mord nach § 211 StGB stellt eine Qualifikation des Totschlags dar, genauer gesagt eine Vorsatzqualifikation. Hier treten zum Grundtatbestand des Totschlags bestimmte erschwerende Merkmale hinzu, etwa Mordlust, Heimtücke oder niedrige Beweggründe. Das genaue Verhältnis von Totschlag und Mord ist allerdings umstritten.
Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist demgegenüber eine Privilegierung des Totschlags. Hier wird die Strafe gemildert, weil der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers zur Tat bestimmt wurde.
Der minder schwere Fall des Totschlags nach § 213 StGB stellt keine eigenständige Privilegierung im tatbestandlichen Sinne dar, sondern eine Strafmilderung, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Schließlich ist die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB zu nennen. Sie erfasst die fahrlässige Begehung einer Tötung und steht damit systematisch neben den vorsätzlichen Tötungsdelikten.
Merke dir: Der Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB ist das Grunddelikt der Tötungsdelikte, zu dem sich Mord als Qualifikation, Tötung auf Verlangen als Privilegierung, § 213 StGB als Strafmilderung und § 222 StGB als fahrlässige Begehungsform verhalten.
Tötungsdelikte im Überblick, §§ 211 ff. StGB: Straftaten gegen das Leben
- Totschlag, § 212 I StGB: Grunddelikt
- Mord, § 211 StGB: Qualifikation des Totschlags (Vorsatzqualifikation)
- Verhältnis von Totschlag und Mord umstritten
- Tötung auf Verlangen, § 216 StGB: Privilegierung des Totschlags
- Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB: Strafmilderung (zu berücksichtigen in Strafzumessung) des Totschlags
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB: Fahrlässige Begehung
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Ziad T.
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