- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Unrichtigkeit des Grundbuchs
In welchen Fällen spricht man von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs? Was für Möglichkeiten ergeben sich dann?
Von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs spricht man, wenn eine Person im Grundbuch eingetragen ist, der das eingetragene Recht tatsächlich nicht zusteht. Die eingetragene Person hat also eine formelle Berechtigung, weil sie im Grundbuch steht, aber keine materielle Berechtigung, weil ihr das Recht in Wirklichkeit nicht gehört.
Eine solche Unrichtigkeit kann aus verschiedenen Gründen entstehen. Zum Beispiel kann sie auf einer nichtigen Verfügung beruhen, etwa weil der zugrundeliegende Vertrag angefochten wurde oder weil eine der beteiligten Personen geschäftsunfähig war. Eine Unrichtigkeit kann aber auch durch Rechtsänderungen außerhalb des Grundbuchs entstehen, beispielsweise wenn der eingetragene Eigentümer verstirbt und die Erbfolge noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Aus der Unrichtigkeit des Grundbuchs ergeben sich mehrere rechtliche Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten. Zunächst besteht die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs gemäß § 892 BGB. Veräußert der formell Berechtigte das Grundstück oder ein Recht daran, kann ein gutgläubiger Erwerber trotz der fehlenden materiellen Berechtigung des Veräußerers wirksam erwerben.
Dem materiell Berechtigten steht ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB zu. Mit diesem Anspruch kann er verlangen, dass die formelle Berechtigung des materiell Nichtberechtigten beendet und das Grundbuch mit der tatsächlichen Rechtslage in Übereinstimmung gebracht wird.
Bis das Grundbuch tatsächlich berichtigt ist, kann jedoch einige Zeit vergehen. Um in dieser Zwischenzeit einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, ist es für den materiell Berechtigten sinnvoll, einen Widerspruch gemäß § 899 BGB eintragen zu lassen. Der Widerspruch zerstört den guten Glauben potenzieller Erwerber und schützt so die Position des wahren Berechtigten.
Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt vor, wenn formelle und materielle Berechtigung auseinanderfallen.
Unrichtigkeit des Grundbuchs: Person im Grundbuch eingetragen (formelle Berechtigung), der das eingetragene Recht nicht tatsächlich zusteht (keine materielle Berechtigung); z.B. aufgrund nichtiger Verfügung (Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit); z.B. aufgrund von Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs (z.B. noch nicht eingetragene Erbfolge)
- Gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB bei Veräußerung durch formell Berechtigten möglich
- Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB des materiell Berechtigten, um formelle Berechtigung des materiell Nichtberechtigten zu beenden
- Eintragung eines Widerspruchs gem. § 899 BGB durch materiell Berechtigten sinnvoll, um in der Zwischenzeit (bis Grundbuch berichtigt) gutgläubigen Erwerb zu verhindern
Teste dein Wissen
A ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Es stellt sich heraus, dass die Eintragung auf einer nichtigen Verfügung beruht. Tatsächlich ist V Eigentümer. C kauft das Grundstück von A. Welche Aussagen sind richtig?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
