- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung beweglicher Sachen
Nach welchen Vorschriften werden bewegliche Sachen übereignet?
Die Übereignung beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB. Diese Vorschriften regeln verschiedene Wege, wie das Eigentum an beweglichen Sachen von einer Person auf eine andere übergehen kann.
Den Grundtatbestand bildet die Übereignung durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB. Hier einigen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang und die Sache wird tatsächlich übergeben.
Daneben kennt das Gesetz mehrere Übereignungen ohne sofortige Übergabe. Die Übereignung brevi manu nach §§ 929 S. 2, 854 Abs. 2 BGB greift, wenn der Erwerber die Sache bereits besitzt. Die Übereignung durch Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 in Verbindung mit § 868 BGB ermöglicht eine Übereignung, bei der der Veräußerer die Sache zunächst behält und als mittelbarer Besitzer für den Erwerber besitzt. Die Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach §§ 929 S. 1, 931 BGB kommt in Betracht, wenn ein Dritter die Sache besitzt und der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an den Erwerber abtritt.
Schließlich regeln die §§ 932 ff. BGB den gutgläubigen Erwerb. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist in den §§ 932-934 BGB normiert und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Eigentumserwerb auch dann, wenn der Veräußerer gar nicht verfügungsberechtigt war. Der gutgläubig lastenfreie Erwerb nach § 936 BGB schützt den Erwerber davor, eine mit Rechten Dritter belastete Sache zu erhalten.
Die §§ 929 ff. BGB bilden das vollständige Regelungssystem für die Übereignung beweglicher Sachen.
Übereignung beweglicher Sachen, §§ 929 ff. BGB
Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB: "Grundtatbestand"
Übereignungen ohne sofortige Übergabe
Übereignung brevi manu, §§ 929 2, 854 II BGB
Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB
Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB
Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
Was versteht man unter dem Begriff veräußern?
Der Begriff der Veräußerung bezeichnet die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums. Es handelt sich also um das Verfügungsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird.
Davon abzugrenzen ist der Begriff des Verkaufens. Verkaufen meint die Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung durch einen Kaufvertrag. Es handelt sich hierbei um das Verpflichtungsgeschäft. Wenn du also sagst, du hast dein Fahrrad verkauft, dann hast du damit streng genommen nur einen Kaufvertrag geschlossen und dich zur Übereignung verpflichtet. Erst wenn du das Fahrrad tatsächlich übereignest, also Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB vollziehst, hast du es veräußert.
Merke dir: Veräußern ist die Eigentumsübertragung selbst, Verkaufen ist nur die Verpflichtung dazu.
Veräußerung: Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums (Verfügungsgeschäft)
- Verkaufen: Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung durch Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft)
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
