- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 III GG
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was besagt der Ne bis in idem-Grundsatz?
Merke
Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG
- Verbot der Doppelbestrafung (lat.: „Ne bis in idem“)
- Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
- Justizgrundrecht
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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