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Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 III GG
Was besagt der Ne bis in idem-Grundsatz?
Der Ne bis in idem-Grundsatz ist in Art. 103 Abs. 3 GG verankert und begründet das Verbot der Doppelbestrafung. Der lateinische Ausdruck „Ne bis in idem" bedeutet wörtlich „nicht zweimal in derselben Sache" und bringt den Kern der Vorschrift auf den Punkt: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Wer also wegen einer bestimmten Tat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, ist davor geschützt, für genau diese Tat erneut strafrechtlich verfolgt zu werden.
Wie die übrigen Gewährleistungen des Art. 103 GG handelt es sich auch beim Ne bis in idem-Grundsatz um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Zudem ist es ein Justizgrundrecht, das den Einzelnen im Verhältnis zur staatlichen Strafjustiz absichert.
Art. 103 Abs. 3 GG verbietet also, dass jemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft wird.
Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG
- Verbot der Doppelbestrafung (lat.: „Ne bis in idem“)
- Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
- Justizgrundrecht
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